• Metelen (Landkreis Steinfurt, Nordrhein-Westfalen)
Prüfung als Steuerberater Verkürzung

Verkürzte Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen

Wenn Sie die Steuerberaterprüfung ablegen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Prüfung beantragen.

Beschreibung

Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  • steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  • Volkswirtschaft,
  • Berufsrecht.

Es werden nicht zwangsläufig sämtliche Gebiete in der Prüfung abgefragt.

Unter bestimmten Umständen können Sie eine verkürzte Prüfung ablegen.

Dies gilt dann, wenn Sie

  • Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder
  • vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer sind oder
  • die für diese Berufe notwendigen Prüfungen bestanden haben.

In diesen Fällen werden Sie in folgenden Bereichen nicht geprüft:

  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen und
  • Volkswirtschaft.

Die Prüfung gliedert sich dann in

  • 2 statt gewöhnlicherweise 3 schriftliche Aufsichtsarbeiten, die 4 bis 6 Stunden lang sind und
  • eine mündlichen Prüfung, die je Prüfling nicht länger dauert als 90 Minuten.

Die Verkürzung der Prüfung beantragen Sie bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, ist die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Wohnsitzes zuständig.

Online-Dienst

Prüfung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater ablegen für Gelsenkirchen, Stadt

ID: L100002_121599027

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

Sprache: de

Ansprechpartner

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe K.d.ö.R.

Adresse

Postanschrift

Erphostrasse 15

48147 Münster

Kontakt

Telefon Festnetz: 0251 417640

Fax: 0251 4176427

E-Mail: mail@stbk-westfalen-lippe.de

Version

Technisch geändert am 08.10.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer über
    • die Bestellung als Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder  
    • die Bestellung als vereidigte Buchprüferin beziehungsweise als vereidigter Buchprüfer oder
    • ein Nachweis, dass die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden wurde
  • weitere erforderliche Unterlagen:
    • Antrag auf Zulassung mit Lebenslauf
    • Nachweise über berufliche Qualifikationen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung.
  • Sie sind tätig als
    • Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder als
    • vereidigte Buchprüferin beziehungsweise vereidigter Buchprüfer oder
    • haben die für diese Berufe notwendigen Prüfungen erfolgreich bestanden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Überdenkungsverfahren, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kosten

Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 1.000 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Nordrhein-Westfalen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 19.07.2024

Version

Technisch geändert am 11.11.2024

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Sprachversion

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