Prüfung als Steuerberater Verkürzung

    Verkürzte Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen

    Wenn Sie die Steuerberaterprüfung ablegen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Prüfung beantragen.

    Beschreibung

    Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

    Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

    Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

    • steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
    • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
    • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
    • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
    • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
    • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
    • Volkswirtschaft,
    • Berufsrecht.

    Es werden nicht zwangsläufig sämtliche Gebiete in der Prüfung abgefragt.

    Unter bestimmten Umständen können Sie eine verkürzte Prüfung ablegen.

    Dies gilt dann, wenn Sie

    • Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder
    • vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer sind oder
    • die für diese Berufe notwendigen Prüfungen bestanden haben.

    In diesen Fällen werden Sie in folgenden Bereichen nicht geprüft:

    • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
    • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen und
    • Volkswirtschaft.

    Die Prüfung gliedert sich dann in

    • 2 statt gewöhnlicherweise 3 schriftliche Aufsichtsarbeiten, die 4 bis 6 Stunden lang sind und
    • eine mündlichen Prüfung, die je Prüfling nicht länger dauert als 90 Minuten.

    Die Verkürzung der Prüfung beantragen Sie bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, ist die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Wohnsitzes zuständig.

    Online-Dienst

    Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen für Köln, Stadt

    ID: L100002_121599009

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Köln KöR

    Adresse

    Postanschrift

    Gereonstraße 34-36

    50670 Köln

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 0221336430

    E-Mail: mail@stbk-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer über
      • die Bestellung als Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder  
      • die Bestellung als vereidigte Buchprüferin beziehungsweise als vereidigter Buchprüfer oder
      • ein Nachweis, dass die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden wurde
    • weitere erforderliche Unterlagen:
      • Antrag auf Zulassung mit Lebenslauf
      • Nachweise über berufliche Qualifikationen

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung.
    • Sie sind tätig als
      • Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder als
      • vereidigte Buchprüferin beziehungsweise vereidigter Buchprüfer oder
      • haben die für diese Berufe notwendigen Prüfungen erfolgreich bestanden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Überdenkungsverfahren, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Kosten

    Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 1.000 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 19.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English