Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Mutterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihr Heimatstaat fordert die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind?

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einige Staaten verlangen die Anerkennung der Mutterschaft und die erforderlichen Zustimmungserklärungen (beispielsweise des Vaters) zu einem nicht in der Ehe geborenen Kind. Das Mutterschaftsanerkenntnis ist nur noch in wenigen Ländern gebräuchlich, so beispielsweise in Italien. Erst durch die urkundliche Anerkennung der Mutterschaft entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem nichtehelich geborenen Kind und seiner Mutter.

    Online-Dienst

    Vaterschafts-/ Mutterschaftsanerkennung

    ID: L100002_121946537

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Fachbereich II - Ordnung & Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Poststraße 11

    32694 Dörentrup

    Kontakt

    Fax: 05265 739-196

    Telefon Festnetz: 05265 739-0

    E-Mail: info@doerentrup-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsvormundschaften, Jugendförderung

    Beschreibung

    Die Jugendförderung des Kreises Lippe möchte Kinder und Jugendliche fördern und schützen. Dabei ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche, aber auch die Erziehungsberechtigten, ihre Rechte und Möglichkeiten kennen.Jugendschutz und Jugendförderung ist eine gesetzlich verankerte Aufgabe, die eine hohe Priorität besitztDas Jugendamt Kreis Lippe arbeitet bei dem Thema Kinder- und Jugendschutz eng mit vielen Partnern zusammen. Dazu gehören innerhalb der Kreisverwaltung unter anderem die Bereiche des Gesundheitsamtes oder auch der Kreispolizeibehörde.Außerhalb der Kreisverwaltung pflegt die Jugendförderung eine intensive Dialogkultur mit den geförderten Trägern und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, den kreisweit tätigen Jugendverbänden, Netzwerkpartnern wie die Lippische Landeskirche, das Blaukreuzzentrum Lippe oder auch der Drogenberatungsstelle Detmold, um nur einige zu nennen.Die Jugendförderung zeichnet verantwortlich für: Offene Kinder- und Jugendarbeit Fachberatung und Förderung der Träger und Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Partizipationsangebote für junge Menschen Konzeptarbeit Wirksamkeitsdialog mit Land und Trägern sowie Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit Moderation der Facharbeitskreise Verbandliche Jugendarbeit: Fachaufsicht und Fachberatung der Jugendverbände Förderung verbandlicher Jugendarbeit Wahrnehmung der örtlichen Zuständigkeit für Jugendverbände anderer Jugendämter, Amtshilfe Bildungsangebote an Jugendverbände Anerkennungsverfahren nach § 75 KJHG eines Jugendverbandes als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Beteiligung junger Menschen: Organisation und Durchführung von Jugendkonferenzen/-Kongressen Begleitung von Jugendforen vor Ort

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    ** Terminvereinbarung erforderlich **

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    gültiger Personalausweis oder Reisepass Geburtsurkunde oder Geburtsmitteilung Alle Urkunden werden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
    • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB § 27 Personenstandsgesetz (PStG) § 44 PStG §§ 1591 bis 1599 BGB

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämter und Notaren abgegeben werden. Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Sie als Mutter und auch gegebenenfalls der Vater müssen die entsprechenden Erklärungen beim Standesamt oder Jugendamt persönlich beurkunden lassen. Sie können gemeinsam oder auch getrennt zu uns kommen.

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Dörentrup: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

    Kosten

    Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

    Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei sprachlichen Barrieren (beispielsweise nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig. Dieser darf nicht mit dem sich Verpflichtenden verwandt oder verschwägert sein (neutrale Person). Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen. Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo haben eigene Jugendämter zum Beurkunden. Bei Beurkundungen besteht jedoch keine gesetzlich vorgegebene örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes. Im Zweifelsfall fragen Sie die jeweilige Urkundsperson.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    - Mutterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de