Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Mutterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist nur dann notwendig, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und das Heimatrecht der Mutter oder des Vaters oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, dies vorsehen. Schreibt das ausländische Recht eine Mutterschaftsanerkennung vor, so ist diese öffentlich zu beurkunden. Erst dann entsteht aus Sicht des ausländischen Rechts eine rechtliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Kind und damit auch erst das Sorgerecht. Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Die Beurkundung beim Standes- bzw. Jugendamt ist kostenlos.

    Online-Dienste

    Beurkundungen beim Jugendamt

    ID: L100002_123595039

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

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    Mutterschaftsanerkennung

    ID: L100002_123602083

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Beschreibung

    Herzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann. Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten. Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Fax: 05242 9040-91

    Telefon Festnetz: 05242 9040-93

    E-Mail: standesamt@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

    Beschreibung

    Die Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Unterlagen benötigen Sie: Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument Geburtsurkunde der Mutter falls Ihr Kind schon geboren wurde, die Geburtsurkunde Ihres Kindes

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
    • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde. Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein. Dabei werden insbesondere die Identitäten sowie die Geschäftsfähigkeiten der Beteiligten überprüft.

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes, erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.

    Kosten

    Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

    Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 - Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    - Mutterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de