Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.

    Beschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
    • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Heizöllagerung gelten die Vorschriften bezüglich der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV). Heizölanlagen >1.000 Liter sind demnach mindestens 6 Wochen vor der Errichtung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie erteilt die Freigabe zur Errichtung und fordert zur Inbetriebnahmeprüfung und eventuell zu nachfolgenden, wiederkehrenden Prüfungen durch einen zugelassenen Sachverständigen auf. Bis auf wenige Ausnahmen (§ 45 AwSV) dürfen Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile nur von Fachbetrieben (§ 62 AwSV) errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Die Errichtung neuer Heizölanlagen und die Lagerung von Heizöl in Überschwemmungsgebieten oder Hochwasserrisikogebieten ist gem. § 78c Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich verboten. Ausnahmen können bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel beantragt werden. Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Überschwemmungsgebiet liegt, dann müssen Sie diese Anlage gem. § 78c Abs. 3 WHG bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachrüsten. Wenn Ihre bestehende Heizölanlage in einem Hochwasserrisikogebiet liegt, muss diese bis zum 5. Januar 2033 oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Als Betreiber einer Heizölanlage müssen Sie die Nachrüstung - wie jede wesentliche Änderung an der Anlage - der unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel mindestens 6 Wochen vorher anzeigen. Nach erfolgter Nachrüstung muss die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und durch einen Sachverständigen abgenommen/geprüft werden. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung Ihrer Heizölanlage und zu den fälligen Prüfterminen (siehe hierzu auch Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV) an einen zugelassenen Fachbetrieb oder eine Sachverständigenorganisation. Woher erfahren Sie, ob Ihre Heizung in einem Überschwemmungsgebiet oder in einem Risikogebiet liegt? Auskünfte zu Überschwemmungsgebieten und Hochwasserrisikogebieten gibt die untere Wasserbehörde des Kreises Wesel. Weiterhin können Sie dies auf der Internetseite "NRW Umweltdaten vor Ort" des Landes NRW einsehen.

    Online-Dienst

    Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    ID: L100002_123906784

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Reeser Landstr. 31

    46483 Wesel

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

    • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
    • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
    • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
    • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

    • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
    • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

    Fristen

    Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Gebühr ab 25.00 EUR bis 1000.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Anzeige, Anlagensicherheit, Anlage, AwSV, Wassergefährdende Stoffe, Prüfpflichtige Anlage, Gefährdungsstufe, Wasserbehörde, Anzeigepflicht, wesentliche Änderung, Stoffe, ändern, Errichten, Umgang, wassergefährdend

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de