Einstellung oder Beseitigung eines Erdaufschlusses anordnen
Sie führen eine tiefe Bohrung oder sonstige Erdarbeiten durch? Dann kann die Behörde Sie in bestimmten Fällen dazu auffordern, dass Sie den Erdaufschluss, trotz zuvor erteilter Erlaubnis, stoppen oder beseitigen.
Beschreibung
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden aus wasserrechtlicher Sicht als Erdaufschlüsse bezeichnet.
Wenn Sie einen sogenannten Erdaufschluss durchführen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass Sie diesen stoppen oder beseitigen.
Die Anordnung kann geplante und bereits bei der Behörde gemeldete Erdaufschlüsse sowie unbeabsichtigte Grundwassererschließungen betreffen.
Welche Wasserbehörde für Ihr Vorhaben zuständig ist, ergibt sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser
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Ansprechpartner
Wasser, Abwasser, Braunkohle, Umweltplanung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 25-8210
Voraussetzungen
- Durch den Erdaufschluss ist eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu befürchten oder bereits eingetreten.
- Der Schaden kann nicht anders vermieden werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 01.02.2024
Stichwörter
Grundwassermessstelle, Brunnen, Baugrunduntersuchung, Altbergbauerkundung, Rohstoffe, Kartierung, Bohrung, Erdarbeiten, Altlastenerkundung, Kellerbau, Bohranzeige, Pfahlgründung, Hohlraumerkundung, Ingenieurgeologische Untersuchung, Grundwasser, Bodeneingriff, Grundwasserwärmepumpen, Baugrundsondierung, Bauvorhaben, Geophysikalische Untersuchung, Erdaufschluss