Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme

    Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme

    Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

    Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.

    Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. In NRW wird ein Verzicht auf eine Anzeige nur für den Einbau von Anlagen oberhalb des obersten Grundwasserleiters getroffen. In festgesetzten oder vorläufig angeordneten Wasserschutzgebieten ist jedoch immer eine Anzeige erforderlich. Bei einer grundstücksübergreifenden Erdwärmenutzung oder bei Bohrtiefen über 100 m ist das Vorhaben zusätzlich nach Bundesberggesetz der Bergverwaltung bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, anzuzeigen. Zudem unterliegen diese Bohrungen seit Mai 2017 der Prüfung nach dem § 21 Standortauswahlgesetz. Eine Stellungnahme des Geologischen Dienstes NW (GD NRW) ist in diesen Fällen immer erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann auch noch die Zustimmung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) einzuholen. Unabhängig von den Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz und Bundesberggesetz sind nach § 4 des Lagerstättengesetzes alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten dem GD NRW anzuzeigen. Darüber hinaus sind dem GD NRW auf Verlangen Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen sowie Auskunft über das Bohrungsergebnis zu erteilen. Die Anträge sind mind. 4- 6 Wochen vor Baubeginn zu stellen, um eine fristgerechte Genehmigung zu ermöglichen.

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    Bohrungen, Erdwärme und Erdaufschlüsse

    ID: L100002_121983663

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    Deutsch

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    Ansprechpartner

    Wasser und Boden

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Fristen

    Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 16.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Bauvorhaben, Kellerbau, Altlastenerkundung, Bodeneingriff, Baugrundsondierung, Grundwassermessstelle, Bohrung, Grundwasser, Ingenieurgeologische Untersuchung, Geophysikalische Untersuchung, Kartierung, Rohstoffe, Altbergbauerkundung, Brunnen, Pfahlgründung, Bohranzeige, Erdarbeiten, Erdaufschluss, Baugrunduntersuchung, Hohlraumerkundung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de