Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

    Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.

    Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. 

    Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.

    Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.

    In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um den finanziellen Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalisation) zu decken, erhebt die Stadt Verl Anschlussbeiträge. Der Beitragssatz je Quadratmeter Gundstücksfläche beträgt 4,60 Euro (seit 01.01.2018). Auf den Teilbeitragssatz für Schmutzwasser entfallen hiervon 70 Prozent, für Regenwasser 30 Prozent. Von 2012 bis 2017 betrug der Beitragssatz 2,89 Euro pro Quadratmeter. Neben den Anschlussbeiträgen berechnet die Stadt außerdem ihre Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses an die Kanalisation. Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere abhängig von der Länge der Anschlussleitung und deren Tiefenlage.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen für Welver

    ID: L100002_121600381

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Finanzen

    Beschreibung

    Der Fachbereich Finanzen gliedert sich in die Bereiche Kämmerei (Haushaltswesen, Neues Kommunales Finanzmanagement, Controlling, Eigenbetriebe) Steuern/Abgaben (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Grundbesitzabgaben) Stadtkasse (Zahlungsverkehr, Forderungsmanagement)

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDienstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrMittwoch: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDonnerstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17.30 UhrFreitag: 8 bis 12.30 UhrSamstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren  in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

    Die erforderlichen Unterlagen sind:

    Festsetzungsbereich Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
    • Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Lage der Kläranlage

    - der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage

    - der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n

    - der Lage der Hauptsammler

    - der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Bereiche der Einleitungsstellen

    - ggf. der Lage der Kläranlage

    - ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    - ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK

    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:

    • Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Kleineinleiter:

    • Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG

    Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. 

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
    • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

    Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des  Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare

    Voraussetzungen

    Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

    Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    KanalabgabensatzungGesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW)

    Verfahrensablauf

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:

    - Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus

    - Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus

    - Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu

    - Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

    - Sie erhalten eine Eingangsbestätigung

    - Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides

    Fristen

    Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle  einreichen.

    • Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
    • Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen
    Festsetzungsbereich Schmutzwasser: - Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes. - Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes. - Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn. - Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Kleineinleiter: - Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.

    Kosten

    Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

    Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = EUR 35,79.

    Weitere Informationen

    Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    KSR, Trennsysteme, Kleineinleiter, Kanalgebühr, Gebühren, RÜB, Abwasserkosten, Niederschlagswassereinleitung, Kleinkläranlage, SRK, Regenwasser, Schmutzwasser, RÜ, Schmutzwassereinleitung, Schmutzwasserabgabe, Gemeingebrauch, Abwasser, Kanalgebühren, Geschlossene Grube, Einleitung, Kleineinleiterabgabe, Niederschlagswasserversickerung, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Niederschlagswasser, Mischwasserkanalisation, Kläranlage, Abwasseranschluss, Wasserabgabe, Niederschlagswasserabgabe, Brauchwasser, Abwasserabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English