Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

    Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.

    Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. 

    Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.

    Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.

    In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Aufgaben und Dienstleistungen des Abwasserwerkes werden zum größten Teil über Abwassergebühren finanziert. Das Aufkommen beziffert sich auf mehr als 7 Millionen Euro im Jahr. Bei den Abwassergebühren unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren. Erhoben werden die Abwassergebühren über die Abgabenbescheide der Stadt Dülmen, die zu Anfang eines jeden Jahres an die Grundbesitzer versandt werden. Die Abwassergebühren sind (zusammen mit den übrigen Grundbesitzabgaben) grundsätzlich in vier Quartalsbeträgen zu zahlen und zwar, zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
    Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Abwassersystems werden Abwassergebühren erhoben. Die Abwassergebühren unterteilen sich in die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren. Abwassergebühren nach der Schmutzwassermenge Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Frischwassermenge, die für das Grundstück von der Stadtwerken Hamm GmbH geliefert wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser, der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.Zuständig für die Erhebung der Abwassergebühr ist die von der Stadt Hamm damit beauftragte Stadtwerke Hamm GmbH. In den Fällen, in denen die bezogene Frischwassermenge nicht als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung zu Grunde gelegt werden kann, weil Frischwassermengen auf dem Grundstück verbraucht werden, erhebt die Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, selber die Gebühr.Zwischenwasserzähler bzw. Gartenwasserzähler (folgend Zähler genannt): Werden Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers (Zwischenwasserzähler oder Gartenwasserzähler) zu führen. - Bevor Sie einen Wasserzähler einbauen und einen Antrag stellen! Bitte prüfen Sie zuerst anhand Ihrer Stadtwerkerechnung, ob Sie überhaupt lfd. Abwassergebühren zahlen. Im sehr seltenen Ausnahmefall kann es aufgrund der besonderen Lage und der besonderen Entsorgung eines Grundstückes sein, dass keine lfd. Abwassergebühren zu zahlen sind. In diesem Fall erübrigt sich selbstverständlich ein derartiger Zähler. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Person, die auf Ihrem städtischen Grundbesitzabgabenbescheid genannt ist. - Kurzzusammenfassung: Für den Nachweis von Wasserabzugsmengen ist der Kauf und Einbau eines oder mehrerer geeichter Zähler durch und auf Kosten des Gebührenpflichtigen erforderlich.Der Einbau bzw. die Installation wird durch den Gebührenpflichtigen vorgenommen und nach formloser Antragstellung von der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, anhand von Fotos und in der Regel ohne Ortstermin geprüft, abgenommen und registriert. Der Zähler kann z.B. auf einen Außenwasseranschluss aufgeschraubt und verplombt werden. Die Beauftragung einer Fachfirma ist nicht notwendig. Einbauten an/in Leitungen zu Wasserhähnen an/über Waschbecken o.ä. werden nicht akzeptiert. Die Ablesung der privaten Zähler hat nach der Abwassersatzung durch den Gebührenpflichtigen jährlich zum Jahresende (31.12.) zu erfolgen. Die Stadtwerke Hamm GmbH oder die Stadt Hamm lesen diese nicht ab. Die Messergebnisse sollten dann nach Ablesung auch umgehend schriftlich bei der Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm oder per E-Mail an steuern20@stadt.hamm.de oder per Online-Antrag "Zählerstandsmeldung für Gartenwasserzähler" mitgeteilt werden. Ein Foto soll beigefügt werden. Viele Zählerstandsmeldungen erfolgen bereits vorab ca. ab November, also wenn der Zähler in der Regel geschlossen bzw. die Gartensaison beendet ist. Diese werden ebenfalls als Zählerstandsmitteilung zum Jahresende akzeptiert. Sollte diese Mitteilung bis zum 31.03. des Folgejahres unterbleiben, bleibt es bei der Veranlagung durch die Stadtwerke Hamm GmbH. Es erfolgen dann kein Abzug und keine Gutschrift mehr (Ausschlussfrist). Messergebnisse, die nach dem 31.03. eingehen, werden nicht anerkannt. Sie werden z.B. auch nicht später bei einer der nächsten Jahresmeldungen noch nachträglich und auch nicht zeitanteilig mitberücksichtigt. - Antrag: Ein förmlicher Antrag ist nicht notwendig.Senden Sie bitte für die Abnahme eines Zählers 3-4 Fotos vom Zähler, in denen die Zählernummer, Eichung etc. zu erkennen sind, und von der Umgebung (Einbaulage), gern per E-Mail an steuern20@stadt.hamm.de, ansonsten schriftlich an Stadt Hamm, Amt für Finanzen und Controlling, 59061 Hamm.Große Auflösungen von mehreren MB sollen bitte aufgrund der Kapazität des E-Mail-Postfaches sowie der späteren Archivierung vermieden werden.Bitte geben Sie Straße und Hausnummer des betreffenden Objektes sowie auch mindestens eine Telefonnummer an. Der Zähler kann dann sofort genutzt werden.Danach erhalten Sie ein Infoschreiben zur weiteren Verfahrensweise samt Gebührenbescheid. - Gutschrift: Die entsprechende Gutschrift der Entwässerungsgebühren erfolgt nicht über die Stadtwerke Hamm GmbH, an die weiterhin die regelmäßigen Gebührenabschläge und Jahresendabrechnungszahlungen in voller Höhe geleistet werden müssen, sondern jeweils über einen geänderten städtischen Grundbesitzabgabenbescheid. Die Gutschrift wird mit den lfd. Grundbesitzabgaben verrechnet oder erstattet. - Kosten (Verwaltungsgebühren): Für die Abnahme von Zählern sowie für die Bearbeitung von Zählerstandsmeldungen wird jeweils eine Verwaltungsgebühr nach dem gültigen Gebührentarif der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hamm erhoben (Angaben Stand 2023). Für die Abnahme des ersten Zählers beträgt diese 30,00 €. Für die Bearbeitung von Zählerstandsmeldungen (Absetzungsanträgen, Verbrauchsabrechnungen, Datenerfassung für Bescheiderstellung, Überwachung der Eichzeiten, ...) beträgt diese für ab 2021 erstmalig abgenommene Zähler für den ersten Zähler 19,00 €.Für am 31.12.2020 bereits vorhanden gewesene Zähler wird diese Gebühr nicht erhoben, längstens aber nur bis zum Ende der Eichgültigkeit des Zählers. Die Verwaltungsgebühr kann gleichzeitig mit einem eventuellen Erstattungsbetrag erhoben und auch verrechnet werden. Dadurch kann sich im Einzelfall, z.B. bei einer geringen Jahresabzugsmenge, trotz Gutschrift im Saldo ein Zuzahlungsbetrag ergeben, siehe unten "Spare ich denn überhaupt?". - Eichgültigkeit: Diese läuft nach längstens 6 Jahren ab. Achten Sie beim Kauf darauf, dass die Eichung erst im Jahr der Kaufes erfolgt ist (zweistellige CE oder M Nummer) bzw. dass kein entsprechend älterer Zähler erworben wird. Um nach Ablauf der Eichgültigkeit eines Zählers weiterhin Abzugsmengen geltend machen zu können, ist nach spätestens 6 Jahren der Einbau eines neuen geeichten Zählers (oder dessen Neueichung) notwendig. Dieser ist dann ebenfalls durch die Stadt Hamm abzunehmen und zu registrieren, wofür erneut eine Verwaltungsgebühr erhoben wird. - Spare ich denn überhaupt? Sie sparen grundsätzlich je 1.000 Liter Frischwasser ( = 1 cbm bzw. 1 m3 ) die jeweilige Abwassergebühr in Höhe von 2,37 €, Stand 2024. Es empfiehlt sich vor Anschaffung und Abnahme eines Zählers, zunächst einmal den eigenen Gartenverbrauch bei mehreren Bewässerungsaktionen zu überwachen und festzustellen (Zählerstand bis zur 3. Nachkommastelle vorher und hinterher notieren; andere Verbraucher in der Zeit nicht nutzen, die Differenz ist der entsprechende Verbrauch in Liter bzw. dieser Wert dann geteilt durch 1.000 ist der entsprechende Verbrauch in cbm). Die Wassermengen sind oftmals nicht annähernd so umfangreich wie vermutet. Mit der folgenden Kosten-Musterberechnung können Sie prüfen, ob sich der Einbau des Zählers für Sie lohnt: 1. Zähler, Anschaffung 25,00 € 2. + Abnahmegebühr: 30,00 € 3. + 6 x 19,00 € jährliche Bearbeitungsgebühr: 114,00 € 4. = Summe über 6 Jahre: 169,00 € 5. = rechnerisch / Jahr: 28,17 € Dies entspricht bei der o.a. Abwassergebühr rund 12 cbm (12.000 l), die über 6 Jahre jährlich über den Zähler verbraucht werden müssten, nur um diese Kosten überhaupt zu decken. Sollte der Zähler zusätzlich z.B. über eine Fachfirma in einen Leitungsstrang im Keller oder in der Garage eingebaut werden und es entstehen deswegen weitere Kosten von z.B. 150,00 €, ergäbe sich folgende Musterberechnung: 1. Zähler, Anschaffung 25,00 € 2. + Einbaukosten 150,00 € 3. + Abnahmegebühr: 30,00 € 4. + 6 x 19,00 € jährliche Bearbeitungsgebühr: 114,00 € 5. = Summe über 6 Jahre: 319,00 € 6. = rechnerisch / Jahr: 53,17 € Dies entspricht bei der o.a. Abwassergebühr dann rund 23 cbm (23.000 l), die über 6 Jahre jährlich über den Zähler verbraucht werden müssten, nur um diese Kosten überhaupt zu decken. GebührenGebührensätze ab 2024 je m3 Frischwassermenge: Gebührenpflichtige, die ihre Abwässer in städtischeAbwasseranlagen ableiten: 2,37 EUR Lippeverbandsmitglieder/innen, die ihre Abwässer in städtischeAbwasseranlagen ableiten: 0,76 EUR Direkteinleiter/innen in Lippeverbandsanlagen: 1,61 EUR Abwassergebühren nach dem NiederschlagswassermaßstabBerechnungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr ist die Größe der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Regenwasser in die öffentliche Abwasseranlage direkt oder indirekt eingeleitet wird. In folgenden Fällen werden die zu berücksichtigenden Flächen mit einem reduzierten Ansatz angesetzt: Bebaute Flächen (Dachflächen), die zum Zwecke der Begrünung mit einem mindestens 10 cm starken wasserspeichernden Substrat versehen sind, werden mit 50 % angesetzt Befestigte Flächen, die einen Abflussbeiwert von kleiner gleich 0,5 haben, also insbesondere die mit Rasengittergesteinen, Ökopflaster oder Rasenfugensteinen befestigt sind, werden mit 50% angesetzt. Der Versickerungsnachweis kann durch entsprechende Herstellernachweise und Lichtbilder geführt werden. Änderungen der bebauten und befestigen Flächen sind der Stadt Hamm - Amt für Finanzen und Controlling - unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen oder unter folgendem Link Antrag Erklärung zur Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen einzureichen. Zuständig für die Erhebung der Abwassergebühr ist die Stadt Hamm - Amt für Finanzen und Controlling. GebührenGebührensätze ab 2024 je m2 bebauter und sonst befestigter Fläche: Gebührenpflichtige, die ihre Abwässer in städtischeAbwasseranlagen ableiten: 0,76 EUR Lippeverbandsmitglieder/innen, die ihre Abwässer in städtischeAbwasseranlagen ableiten: 0,51 EUR Direkteinleiter/innen in Lippeverbandsanlagen: 0,25 EUR Festsetzung der GebührenDie Abwassergebühren werden jährlich mit dem Grundbesitzabgabenbescheid festgesetzt. Sie sind zu den quartalsweisen Regelfälligkeiten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu begleichen. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu Abwassergebühren sind die Abwassersatzung der Stadt Hamm vom 13.12.2018 und die Abwassergebührensatzung der Stadt Hamm in der jeweils geltenden Fassung. Abwassersatzung, Abwassergebührensatzung, Verwaltungsgebührensatzung

    Online-Dienst

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen für Welver

    ID: L100002_121600381

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abwasserwerk

    Beschreibung

    Das Abwasserwerk ist eine als Sondervermögen geführte eingenbetriebsähnliche Einrichtung, die zwar organisatorisch und wirtschaftlich eingeständig arbeiten darf, allerdings keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Rechts- und Kapitalträger ist die Stadt Dülmen. Die laufende Betriebsführung des Abwasserwerkes wird durch einen Betriebsleiter wahrgenommen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrich-Leggewie-Straße 13

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Steuern und Benutzungsgebühren

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 1

    59065 Hamm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02381 17-9900

    Fax: 02381 17-2991

    E-Mail: steuern20@stadt.hamm.de

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren  in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

    Die erforderlichen Unterlagen sind:

    Festsetzungsbereich Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
    • Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Lage der Kläranlage

    - der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage

    - der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n

    - der Lage der Hauptsammler

    - der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Bereiche der Einleitungsstellen

    - ggf. der Lage der Kläranlage

    - ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    - ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK

    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:

    • Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Kleineinleiter:

    • Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG

    Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. 

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
    • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

    Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des  Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare

    Voraussetzungen

    Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

    Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:

    - Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus

    - Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus

    - Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu

    - Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

    - Sie erhalten eine Eingangsbestätigung

    - Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides

    Fristen

    Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle  einreichen.

    • Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
    • Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen
    Festsetzungsbereich Schmutzwasser: - Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes. - Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes. - Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn. - Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Kleineinleiter: - Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.

    Kosten

    Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

    Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag Erklärung zur Entwässerung von bebauten und befestigten Flächen Zählerstandsmeldung für Gartenwasserzähler

    Weitere Informationen

    Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    KSR, Trennsysteme, Kleineinleiter, Kanalgebühr, Gebühren, RÜB, Abwasserkosten, Niederschlagswassereinleitung, Kleinkläranlage, SRK, Regenwasser, Schmutzwasser, RÜ, Schmutzwassereinleitung, Schmutzwasserabgabe, Gemeingebrauch, Abwasser, Kanalgebühren, Geschlossene Grube, Einleitung, Kleineinleiterabgabe, Niederschlagswasserversickerung, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Niederschlagswasser, Mischwasserkanalisation, Kläranlage, Abwasseranschluss, Wasserabgabe, Niederschlagswasserabgabe, Brauchwasser, Abwasserabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English