Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland auf bundesrechtlicher und ergänzender landesrechtlicher Grundlage eine Abwasserabgabe erhoben. Die Erhebung der Abwasserabgabe erfolgt durch die einzelnen Länder.

    Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.

    Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. 

    Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.

    Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.

    In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.

    Hinweise für Roetgen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwasser-nutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenem Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt. Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Schmutzwassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Schmutzwassergebühr in Höhe von 14 der Schmutzwassermenge, die sich aus der letzten durch den Wasserversorger mitgeteilten Jahresfrischwasserverbrauchsmenge (bezogen auf 365 Tage) ergibt. Liegt ein solcher Wert nicht vor, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Mindestgebührenfestsetzung, oder aufgrund eines individuell nachgewiesenen und vergleichbaren Verbrauchswerten. Dieser Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres und richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde durch den zuständigen Wasserversorger mitgeteilten letzten Jahresfrischwasserverbrauch bezogen auf 365 Tage. Sobald im laufenden Kalenderjahr seitens des Wasserversorgers aufgrund neuer Jahresrechnungsstellung ein neuer, aktueller, Jahresfrischwasserverbrauch der Gemeinde bekannt gegeben wird, bildet dieser die endgültige Festsetzung für das laufende Kalenderjahr und wird über einen entsprechenden Berichtigungsbescheid endgültig festgesetzt (Abrechnung). Gleichzeitig bildet dieser neue Jahresfrischwasserverbrauchswert die Grundlage für die Vorausleistung zum 01.01. des Folgejahres. Niederschlagswassergebühr Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigte sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/ Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche verändert, so dass weitere Flächen zur Veranlagung kommen, hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem ersten Tag des auf die Fertigstellung der Änderung folgenden Monats berücksichtigt. Eine Rücknahme bereits veranlagter Flächen, durch geänderte, nicht abflussrelevante Ableitung dieser Flächen (Entsiegelung), kann nur nach vorheriger Genehmigung und Prüfung der Gemeinde und deren ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen. Flächen werden dann nur zur Hälfte als gebührenwirksam angesehen, wenn sie mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Rasengittersteine oder sog. Ökopflaster) befestigt sind. Die Wasserdurchlässigkeit hat der Gebührenpflichtige durch Gutachten oder Zertifikate des Herstellers nachzuweisen; ebenso wie den in diesem Sinne ordnungsgemäßen Einbau. Pflasterbeläge, die ihre Wasserdurchlässigkeit lediglich auf die Fugenbreite bzw. die bauliche Ausgestaltung der Fugen stützen, werden nicht als wasserdurchlässig im Sinne dieser Satzung anerkannt. Ebenso zur Hälfte berücksichtigt werden sog. "Gründächer" und Dachflächen, die an eine Brauchwasseranlage mit Hausanschluss angeschlossen sind, wenn das aus dieser Brauchwasseranlage entnommene Wasser gebührenrechtlich veranlagt wird. Lediglich zur Gartenbewässerung eingerichtete Regenauffanganlagen sind nicht gebührenmindernd. Die Gemeinde erhebt für den Bereich der Niederschlagswassergebühr am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von 14 des Betrages der mit dem Gebührenbescheid festgelegten Jahresgebühr für Niederschlagswasser. Die Gebühr entsteht am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres.

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    Abwassergebühren

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    SG 2.22 - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 2 - Finanzverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 55

    52159 Roetgen

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen variieren  in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte sowie die sich daraus ergebenden Messergebnisse
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung

    Mögliche erforderliche Unterlagen für Niederschlagswasser:

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser

    Die erforderlichen Unterlagen sind:

    Festsetzungsbereich Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
    • Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Lage der Kläranlage

    - der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage

    - der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n

    - der Lage der Hauptsammler

    - der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Bereiche der Einleitungsstellen

    - ggf. der Lage der Kläranlage

    - ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    - ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK

    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:

    • Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

    Festsetzungsbereich Kleineinleiter:

    • Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG

    Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. 

    Formulare

    Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es folgende Erklärungen/Vordrucke.

    • Abgabeerklärung für Niederschlagswasser
    • Abgabeerklärung für Kleineinleiter
    • Erklärung der Überwachungswerte (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
    • Erklärung niedrigerer Überwachungswerte  (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
    • Für industrielle Einleiter: Antrag auf Abzug der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
    • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch

    Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des  Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare

    Voraussetzungen

    Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

    Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:

    - Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus

    - Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus

    - Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu

    - Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

    - Sie erhalten eine Eingangsbestätigung

    - Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides

    Fristen

    Abgabepflichtige für Niederschlagswasser und/oder Kleineinleitungen sollen jährlich eine Abgabeerklärung bei der zuständigen Stelle  einreichen.

    • Erklärungen der Überwachungswerte sind spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vorzulegen
    • Erklärungen geringerer Werte nach sind 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum vorzulegen
    Festsetzungsbereich Schmutzwasser: - Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes. - Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes. - Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn. - Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Kleineinleiter: - Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.

    Kosten

    Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

    Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrunde zu legenden Abgabesatz.

    Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.

    Weitere Informationen

    Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    KSR, Trennsysteme, Kleineinleiter, Kanalgebühr, Gebühren, RÜB, Abwasserkosten, Niederschlagswassereinleitung, Kleinkläranlage, SRK, Regenwasser, Schmutzwasser, RÜ, Schmutzwassereinleitung, Schmutzwasserabgabe, Gemeingebrauch, Abwasser, Kanalgebühren, Geschlossene Grube, Einleitung, Kleineinleiterabgabe, Niederschlagswasserversickerung, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Niederschlagswasser, Mischwasserkanalisation, Kläranlage, Abwasseranschluss, Wasserabgabe, Niederschlagswasserabgabe, Brauchwasser, Abwasserabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English