Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen, müssen Sie dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) mitteilen und ein Entgelt entrichten, das sich nach sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz bemisst.Beschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger). Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie z. B. gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber.
Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG- Portal (in Planung).
Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Hinweise für Königswinter: Inhalte der zuständigen Stelle
Online-Dienste
Abwassergebühren
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen für Nordrhein-Westfalen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.
Ansprechpartner
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - Fachbereich 58
Adresse
Postanschrift
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Kontakt
Technische Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02244 889-0
E-Mail: stadtverwaltung@koenigswinter.de
erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie den bereitgestellten Vordrucken im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt
Formulare
Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt
Voraussetzungen
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
Sie müssen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Entgeltpflicht müssen Sie folgendes machen:
- Füllen Sie die Vordrucke zur erstmaligen Erfassung aus und fügen die benötigten Nachweise hinzu.
- Übersenden Sie die Vordrucke postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Danach erhalten Sie jeweils im Januar Informationen zum Wasserentnahmeentgelt und individuell vorausgefüllte Vordrucke mit der Briefpost. Damit können Sie mir die relevanten Daten zur Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes, wie die entnommene Wassermengen des Vorjahres und die Art der Verwendung mitteilen.
Die Ersterklärung und die jährlichen Folgeerklärungen können Sie auch im OZG- Portal abgeben (in Planung).
Auf der Grundlage Ihrer Erklärungen werde ich das Wasserentnahmeentgelt durch einen schriftlichen Bescheid festsetzen. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt
Fristen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres.Kosten
Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.10.2020
Stichwörter
Geothermie, Grundwasserentnahme, Grundwasser, Messeinrichtung, Wasserentnahme, hocheffiziente KWK-Anlagen, Wasserpfennig, Wasserentnahmeentgelt, oberirdisches Gewässer, Wassercent, Kreislaufkühlung, Wasserversorger, Oberflächenwasser, Wasserentnahmeabgabe, Entgeltsatz, Brunnen, Entgeltpflicht, Durchlaufkühlung