Wenn Sie Abwasser in eine private Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht. Die Genehmigung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Öffentliche Abwasseranlagen sind für die Allgemeinheit verfügbar, private für eingeschränkten Benutzerkreis, zum Beispiel Betriebe in einem Chemiepark.
Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen oder privaten Kläranlage gereinigt werden kann.
Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle
Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen gem. Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) Seit dem 09.11.2013 gelten die gesetzlichen Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) bezüglich der "Zustands- und Funktionsprüfung" öffentlicher und privater Abwasseranlagen.Aufgrund dieser Änderungen der gesetzlichen Regelungen besteht für private Abwasseranlagen, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen und häusliches Abwasser fortleiten, keine Verpflichtung mehr, eine "Zustands- und Funktionsprüfung" durchzuführen. Im eigenen Interesse, der rechtlichen Vorgaben wegen und mit Blick auf den Schutz des Grund- / Trinkwassers empfehlen wir trotzdem, freiwillig dafür Sorge zu tragen, dass kein verunreinigtes Wasser in den Boden gelangt. Insbesondere im Zuge von Kanal- und Straßenbaumaßnahmen bietet sich eine Prüfung und ggf. erforderliche Sanierung an. Die folgenden Informationen sollen Grundstückseigentümern einen Überblick zu den landes-rechtlichen und ortsspezifischen Regelungen der Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen für das Stadtgebiet Baesweiler geben. Rechtliche Grundlagen Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, seine private Abwasseranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie den Zustand und die Funktionsfähigkeit zu überwachen. Mit der Änderung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 05.03.2013 wurde durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) eine ergänzende Rechtsverordnung erlassen. Die sog. Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten und konkretisiert die Anforderungen des WHG. Darin werden insbesondere Fristen, Prüfmethoden und Anforderungen an die Sachkundigen (Prüfer) sowie eine einheitliche Prüfbescheinigung geregelt. Fristen für die Erstprüfung Für die Erstprüfung gelten landesweit folgende Fristen: Wasserschutzgebiet - für Baesweiler nicht zutreffend !!In Wasserschutzgebieten ist die erstmalige Prüfung bis zum 31. Dezember 2015 für alle Abwasserleitungen, die vor 1965 (häusliche Abwässer) beziehungsweise vor 1990 (industrielle oder gewerbliche Abwässer) errichtet wurden, durchzuführen. Alle anderen Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet müssen bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden. Außerhalb des Wasserschutzgebiets - häusliches AbwasserFür private Abwasserleitungen außerhalb des Wasserschutzgebiets, die häusliches Abwasser fortleiten, wurden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Stadt Baesweiler ist dieser Empfehlung gefolgt und hat ebenfalls keine weiteren Prüfgebiete per Satzung festgelegt.Außerhalb des Wasserschutzgebiets - Gewerbe und IndustrieAußerhalb des Wasserschutzgebiets sind bis spätestens zum 31. Dezember 2020 diejenigen Abwasserleitungen zu prüfen, die zur Fortleitung bestimmter industrieller oder gewerblicher Abwässer dienen und für die die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt sind. NeubautenPrivate Abwasserleitungen zur Fortleitung von Schmutz- oder Mischwasser müssen nach der Errichtung (beim Neubau) oder wesentlichen Änderung (bei Sanierungen im Bestand) unverzüglich auf ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. WiederholungsprüfungEine Wiederholungsprüfung privater Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser fortleiten, ist in 30 Jahren durchzuführen (2045 bzw. 2050).Für eine Wiederholungsprüfung privater Abwasseranlagen, die gewerbliches bzw. industrielles Abwasser fortleiten und für die die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt sind, gelten unterschiedliche Fristen (5, 10, 20 oder 30 Jahre). Diese werden in der SüwVO Abw in Verbindung mit der DIN EN 1610 und DIN 1986-30 geregelt. Durchführung und Dokumentation der Zustands- und Funktionsprüfung Wer darf eine Prüfung durchführen?Prüfungen sind grundsätzlich nur von sog. anerkannten Sachkundigen gemäß den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Eine Liste der Sachkundigen wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) geführt und kann eingesehen werden. Welche Bestandteile und Bereiche der Abwasseranlage unterliegen der Prüfpflicht?Grundsätzlich unterliegen alle im Erdreich verlegten Bestandteile der Abwasseranlage der Prüfpflicht; u. a. sind dies:Sämtliche Grundleitungen (auch unterhalb der Bodenplatte), die gesamte Anschlussleitung (Grundstücks- und Hausanschlussleitung) und sämtliche Schachtbauwerke (Revisionsschächte, Pumpensümpfe etc.). Bei der Erstprüfung sind auch niederschlagswasserführende Leitungen zu befahren. Dies soll die Abwasserart bzw. -herkunft eindeutig bestimmen und Fehleinleitungen ausschließen. Welche Prüfverfahren gibt es und wann wird welches angewendet?Es gibt unterschiedliche Methoden zur Prüfung einer Abwasseranlage. Es wird hauptsächlich zwischen einer optischen und einer Druckprüfung unterschieden: die optische Prüfung (Kanal-TV-Befahrung) gibt Aufschluss über den baulichen Zustand, die Leitungsverläufe der Abwasseranlage und die Abwasserherkunft (Schmutz- oder Niederschlagswasser); Schäden können somit erkannt und lokalisiert werden. eine Druckprüfung gibt Aufschluss darüber, ob die Abwasseranlage in sich dicht ist und es auch unter Belastung zu keinem Wasserverlust oder -eintritt kommt. Eine optische Prüfung ist grundsätzlich durchzuführen. Die Erkenntnisse bilden die Grundlage für eine ggf. erforderliche Druckprüfung. Eine Druckprüfung ist zusätzlich erforderlich, wenn: das Grundstück in der engeren Schutzzone (II) des Wasserschutzgebietes liegt, ein Gebäude (Abwasseranlage) neu errichtet oder renoviert bzw. saniert wurde, gewerbliches Abwasser einer privaten (betriebseigenen) Behandlungsanlage zugeführt wird.Prüfbescheinigung und Dokumentation der PrüfungDas Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist vom Sachkundigen in einem Ergebnisformular zu dokumentieren und der Stadt unverzüglich, spätestens jedoch zum jeweiligen o. g. Stichtag vorzulegen. Eine vollständige Dokumentation beinhaltet folgende Unterlagen: Ergebnisformular (Anhang 2 der SüwVO Abw) Bestandsplan / Lageplanskizze (Anhang 5 der SüwVO Abw) Fotodokumentation der Örtlichkeit bei optischer Prüfung: a) CD/DVD mit den Befahrungsvideos, b) Haltungs- / Schachtberichte und c) Bilddokumentation festgestellter Schäden oder bei Druckprüfung mit Luft oder Wasser: Prüfprotokolle (zusätzlich zu den Unterlagen einer optischen Prüfung). Informationen zur Sanierung der Abwasseranlage SanierungsfristenSofern Schäden an der Abwasseranlage festgestellt werden, ergibt sich für den Eigentümer eine Sanierungspflicht. Die einzelnen Schäden werden von dem Sachkundigen (Prüfer) gem. Bildreferenzkatalog des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) bewertet und den jeweiligen Schadensklassen (A, B, C) zugewiesen. Die Schadensklassen bestimmen wiederum die landesweit gültigen Sanierungsfristen. Schadensbewertung Schadensklasse Sanierungsfrist schwer A unverzüglich ( 1 Jahr )* mittel B innerhalb von 10 Jahren leicht C es erfolgt eine Kontrolle der Schäden im Zuge der Wiederholungsprüfung nach 30 Jahren (* Einer Verlängerung der Sanierungsfrist kann auf Antrag im Einzelfall stattgegeben werden.)