Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
Beschreibung
Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und am 16. Tag vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet der Gemeinde beziehungsweise des Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Die Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.
Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
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Ansprechpartner
01 Wahlen und Bürgerbeteiligung
Adresse
Postanschrift
Witten, Mannesmannstr. 4
58452 Witten
Kontakt
Fax: 2 29 32*
E-Mail: buergermeister@stadt-witten.de
Voraussetzungen
Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
- Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
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Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
- kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
- Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
- Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
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- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 15 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
- In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
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Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
- Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
- In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Bürgermeisterwahl, Nebenwohnsitz, Hauptwohnsitz, Wählerverzeichnis, Wahlen, Kreistagswahl, Auslandsdeutsche, Ratswahl, Wahl, Landratswahl, Kommunalwahl, Im Ausland lebend