Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen können.

    Beschreibung

    Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

    Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halte, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Einspruchsführer beziehungsweise Einspruchsführerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wahlen finden statt zum Europaparlament, Bundestag, Landtag, Kreistag, Landrat, Gemeinderat und Bürgermeister. Die Wahlzeit beträgt je nach Wahl 4 bzw. 5 Jahre. Landrat und Bürgermeister werden für 5 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Europawahl sind zusätzlich die in Deutschland lebenden EU-Bürger wahlberechtigt. Bei der Kommunalwahl und Europawahl beginnt das Wahlalter bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Auch hier sind die EU-Bürger wahlberechtigt. Die weiteren Wahlrechtsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Wahlgesetzen und Wahlordnungen geregelt. Vor den jeweiligen Wahlen wird auf dieser Internetseite umfassend über die jeweilige Wahl informiert, insbesondere in Form der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen und der Informationen zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Weitere Informationen zu Wahlen finden Sie hier.

    Online-Dienst

    Wahlen

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung für Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
    • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
    • für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Voraussetzungen

    Einsichtnahme in die eigenen Daten:

    • Sie sind wahlberechtigt

    Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:

    • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen

    Fristen

    Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English