Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen können.

    Beschreibung

    Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

    Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halte, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Einspruchsführer beziehungsweise Einspruchsführerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wahlen sind das wichtigste basisdemokratische Instrument. Bereits in Artikel 38 des Grundgesetztes findet sich die Norm, dass Abgeordnete des deutschen Bundestages in freien, gleichen, geheimen, allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt werden. Diese sog. Wahlrechtsgrundsätze gelten für alle in Deutschland durchzuführenden Wahlen. Unterschieden werden die Wahlen in: Europawahlen Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Bundestagswahlen Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des deutschen Bundestages gewählt. Sie findet in Abständen von 4 Jahren statt. Landtagswahlen Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments Nordrhein-Westfalens gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Kommunalwahlen Bei der Kommunalwahl werden die Vertretungen der Städte, Gemeinden und Kreise sowie die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Integrationsratswahlen Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung der Bürger mit Zuwanderungsgeschichte. Sie findet in Abständen von 5 Jahren am gleichen Tag wie die Kommunalwahlen statt. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Organisation der Wahlen ist im Hauptamt, Abteilung 101 (A10/101) angesiedelt. Hier wird sichergestellt, dass alle Wahlen oder Abstimmungen gemäß den Wahlrechtsgrundsätzen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Aufgaben reichen abhängig von der Wahl von der Einteilung der Wahl-/Stimmbezirke, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Prüfung der Wahlvorschläge, Veranlassung des Stimmzetteldrucks, Bekanntmachung des Wahltermins, Verteilung der Wahlbenachrichtigungskarten, Bearbeitung von Briefwahlanträgen, Einberufung der Wahlvorstände bis hin zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für das Gebiet der Stadt Baesweiler. Die Wahlbenachrichtigung berechtigt Sie zur Teilnahme an der Wahl. In den Bekanntmachungskästen der Stadt Baesweiler und zusätzlich auf der Homepage wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, wann die nächste Wahl stattfindet und welche Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um wählen zu dürfen. In diesen Bereich fällt auch die Öffnung des Wahlamtes im Rathaus ungefähr vier Wochen vor einer jeden Wahl. Hier können Sie als wahlberechtigte Bürger*innen direkt vor Ort Ihre Stimme abgeben, wenn Sie am Wahltag selbst verhindert sein sollten. Wahlberechtigte haben bei allen Wahlen die Möglichkeit, ihre Wahlunterlagen per Briefwahl zu beantragen. Das Ergebnis der verschiedenen Wahlen, wird wie der Wahltermin in den Bekanntmachungskästen und auf der Homepage der Stadt Baesweiler bekannt gemacht. Aktuelle Informationen zu bevorstehenden Wahlen erhalten Sie hier.

    Online-Dienst

    Wahlen

    ID: L100002_122644904

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hauptabteilung

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die erweiterten Öffnungszeiten der Zentrale.

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Fax: 02401 800-117

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
    • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
    • für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Voraussetzungen

    Einsichtnahme in die eigenen Daten:

    • Sie sind wahlberechtigt

    Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:

    • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen

    Fristen

    Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English