Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen können.

    Beschreibung

    Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

    Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halte, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Einspruchsführer beziehungsweise Einspruchsführerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Das Wählerverzeichnis enthält den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Angaben zur Wohnung der wahlberechtigten Personen. Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen. Die Einsicht in das Wählerverzeichnis wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt der Stadt Willich gewährt. Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt. Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.

    Online-Dienst

    Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

    ID: L100002_121849166

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Haushaltsangelegenheiten/Rechnungswesen/Wahlen

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wahlen/Gebäudemanagement

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
    • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
    • für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis, Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

    Voraussetzungen

    Einsichtnahme in die eigenen Daten:

    • Sie sind wahlberechtigt

    Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind wahlberechtigt für die Kommunalwahl wenn: Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Sie Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union sind. Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:

    • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,
    • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eintragung in das Wählerverzeichnis Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich beim Wahlamt der Stadt Willich. Sollten Sie nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt sein, können Sie die Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung. Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls sofort benachrichtigt. Einsicht in das Wählerverzeichnis Sie suchen das Wahlamt der Stadt Willich während der allgemeinen Öffnungszeiten auf. Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

    Fristen

    Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie vom 41. Tag bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen. Einsicht in das Wählerverzeichnis erhalten Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt. Die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis läuft vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English