Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Beschreibung
Als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union, der oder die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie in dem Wahlgebiet wahlberechtigt, in dem Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen. Die Einsicht wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt.
Sie können die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eigenen Daten prüfen. Außerdem können Sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, wenn Sie selbst wahlberechtigt sind und Tatsachen glaubhaft machen können, die für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses sprechen.
Sie können innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindeverwaltung einlegen. Wenn Sie Einspruch auf Grund der Daten einer anderen Person einlegen, ist diese Person vor einer Entscheidung der Behörde zu hören. Die Entscheidung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin spätestens am 10. Tag vor der Wahl dem Einspruchsführer beziehungsweise der Einspruchsführerin und der gegebenenfalls betroffenen Person zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
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Online-Dienst
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland für Fröndenberg/Ruhr, Stadt
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
01 Wahlen und Bürgerbeteiligung
Adresse
Postanschrift
Witten, Mannesmannstr. 4
58452 Witten
Kontakt
Fax: 2 29 32*
E-Mail: buergermeister@stadt-witten.de
erforderliche Unterlagen
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung
Voraussetzungen
Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
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Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:
- Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
- Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
- § 11 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 10 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 17 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 12 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- § 16 Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Verfahrensablauf
Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Kommunalwahl läuft folgendermaßen ab:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.
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Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Kommunalwahl läuft folgendermaßen ab:
- Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
- Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
- Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.
Fristen
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Kosten
Hinweise für Witten: Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.04.2021
Stichwörter
Kreistagswahl, Bürgermeisterwahl, Wahl, Kommunalwahl, Wählerverzeichnis, Ratswahl, Wählerin