Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Sie erfahren Näheres über den Ausschluss von der Wahl des Kreistags.

    Beschreibung

    Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre.

    Sie sind wahlberechtigt für die Wahl in einem Kreis ist, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

    Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.

    Daneben gibt es keine weiteren Ausschlussgründe vom Wahlrecht.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben eine Wahlbenachrichtigung erhalten, können jedoch am Wahltag nicht im Wahlraum erscheinen. In diesem Fall können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen. Diese enthalten den Wahlschein, den Stimmzettel und entsprechende Briefumschläge. Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen. Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei uns abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Wir stellen sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.

    Online-Dienst

    Wahlschein und Briefwahl beantragen #OnlineDL#

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.1-10 Organisation und zentraler Service

    Beschreibung

    Die Abteilung Organisation und zentraler Service ist Teil des Fachbereichs Zentrale Dienste. Die Abteilung beschäftigt sich mit der Organisation und Innovation innerhalb der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück. Damit einhergehende Themen sind z.B. Digitalisierung/E-Governement, Prozessmanagement, Organisationsuntersuchungen, Stellenbeschreibungen und -Bewertungen sowie Ideenmanagement. Auch die zentrale Beschaffung von Büromaterialien oder das Fuhrparkmanagement sind hier angesiedelt. Das Stadtarchiv bewahrt das schriftliche Kulturerbe in seinem Zuständigkeitsbereich. Es sichert Rechts- und Kulturgüter von hohem Wert und dient den Bedürfnissen der Gesellschaft nach historischer Information, Transparenz des Verwaltungshandelns und Rechtssicherheit. Auch die Koordination der Städtepartnerschaften mit Oldenzaal (Niederlande), Palamós (Katalonien/Spanien), den Kantonen Aouda und Adjengre (Togo) ist eine Aufgabe der Abteilung. Daneben werden von hier die Aufgaben des sog. "Wahlamtes" wahrgenommen und die Wahlen und Abstimmungen im Stadtgebiet organisiert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242 963-235

    Fax: 05242 963-499

    E-Mail: organisation@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einer persönlichen Beantragung im Rathaus: Wahlbenachrichtigung und/oder Ausweisdokument

    Voraussetzungen

    Sie werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf.

    Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten, Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt, wenn Sie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bzw. von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten verurteilt wurden:

    • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
    • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
    • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
    • Abgeordnetenbestechung
    • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).

    Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und nicht automatische Folge der Verurteilung wegen dieser Straftaten.

    Darüber hinaus kann Ihnen das Wahlrecht wegen des Verwirkens von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht aberkannt werden. Daneben bestehen keine weiteren Ausschlussgründe.

    Die früher bestehenden Ausschlussgründe der dauerhaften Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin für die Besorgung aller Angelegenheiten sowie bei Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sind aufgehoben worden.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben eine Wahlbenachrichtigung erhalten und möchten Ihre Stimme zur Wahl per Brief abgeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie werden folgendermaßen von der Kreistagswahl ausgeschlossen:

    • In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht durch einen Richterspruch ausgeschlossen sind.
    • In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen also nicht die vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen eingetragen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Erhalt Ihrer Wahlbenachrichtigung können Sie Wahlunterlagen für die Briefwahl beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sie haben folgende Möglichkeiten um die Briefwahlunterlagen zu beantragen: persönlich bei Vorsprache im Wahlamt im Rathaus in Rheda unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung und/oder eines Ausweisdokuments, schriftlich, per E-Mail und über das Formular für den Onlinewahlscheinantrag (OLIWA) Eine telefonische Beantragung ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig und somit nicht möglich. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse an. Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadtverwaltung abholen, können Sie Ihre Stimme gleich vor Ort abgeben. Ansonsten werden Ihnen die Unterlagen per Post zugesandt oder können durch eine bevollmächtigte Person abgeholt werden. Diese benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht und hat sich auf Verlangen bei der Stadtverwaltung auszuweisen. Dem Wahlschein werden folgende Unterlagen beigefügt: ein amtlicher Stimmzettel, ein amtlicher farbiger Stimmzettelumschlag, ein amtlicher, mit der Anschrift des Bürgermeisters versehener, farbiger Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Farben von Stimmzettel(n), Stimmzettelumschlag und Wahlbriefumschlag variieren von Wahl zu Wahl.

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen die ggf. anfallenden Postlaufzeiten. Es wird daher eine frühzeitige Antragstellung empfohlen. Sollte sich der Zeitpunkt der Antragstellung zu nah am Wahltag befinden, sollte die persönliche Vorsprache und Entgegennahme der Briefwahlunterlagen bevorzugt werden. Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so an die Stadtverwaltung absenden oder dort einwerfen, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Uhrzeit, bis wann der Wahlbrief am Wahltage spätestens vorliegen muss, kann von Wahl zu Wahl variieren. Bitte beachten Sie deshalb die Hinweise auf dem Merkblatt für die Briefwahl der jeweiligen Wahl, außerdem die in der örtlichen Presse dazu erscheinenden Hinweise ein bis zwei Wochen vor dem Wahltag, sowie die Wahlbekanntmachung, die im Vorfeld der Wahl im Amtsblatt der Stadt Rheda-Wiedenbrück veröffentlicht wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verloren gegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Sollten Sie Ihren Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen nicht erhalten, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei einer der nebenstehenden Kontaktpersonen, ob Ihr Antrag überhaupt beim Wahlamt eingegangen ist und bereits bearbeitet wurde. Sollte die Sendung ggf. auf dem Postweg verloren gegangen sein, wird Ihnen von Seiten des Wahlamts das weitere Vorgehen erläutert.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ausschluß vom Wahlrecht, Kreistagswahl, Landrat, Wählerin, Rat des Kreises, Kreisvorstand, Mandat, Kommunalwahl, Wahlen, Kommunalparlament, Wahlperiode, Kreisvorstand, Ausschlusgründe, Ausschluß vom Wahlrecht, Ausschluss, Parlament, Kommunalwahl, Kreistag, Bürgerschaft, Kreistag, Abgeordnete, Wahlen, Wähler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English