Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Kreistagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Sie erfahren Näheres über den Ausschluss von der Wahl des Kreistags.

    Beschreibung

    Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre.

    Sie sind wahlberechtigt für die Wahl in einem Kreis ist, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Kreis Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

    Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.

    Daneben gibt es keine weiteren Ausschlussgründe vom Wahlrecht.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hier können Sie bis zum 02.06.2024 23:00 Uhr Briefwahlunterlagen beantragen. Rückfragen hierzu beantwortet das Projektteam Wahlen unter 02051/26-2567 oder 2235 oder 2571. Wer am Wahltag nicht persönlich den Wahlraum aufsuchen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme bereits vorab per Briefwahl abzugeben. Es gibt folgende Möglichkeiten, an der Briefwahl teilzunehmen: 1. Briefwahlunterlagen online anfordern Die Briefwahlunterlagen können per Online-Formular angefordert werden. Zudem werden die Wahlbenachrichtigungen (rückseitig auf dem Wahlscheinantrag) zur Europawahl mit einem QR-Code ausgestattet, der die Wählerinnen und Wähler automatisch zum Online-Antrag weiterleitet. Die Unterlagen kommen dann wie gehabt per Post. Die Online-Beantragung ist letztmalig am Sonntag vor der Wahl, 02.06.2024, bis 23 Uhr möglich. 2. Antrag per E-Mail Die wahlberechtigte Person schickt eine E-Mail mit der Bitte um Zusendung von Briefwahlunterlagen an wahlen@velbert.de. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes sind anzugeben. 3. Antrag per Post - Unterlagen per Post Die wahlberechtigte Person füllt die Rückseite der Wahlbenachrichtigung (Wahlscheinantrag) aus, unterschreibt den Antrag und schickt sie per Post in einem frankierten Umschlag an das Briefwahlbüro im Rathaus. Anschließend bekommt die Person die Unterlagen zugeschickt, um dann - ebenfalls per Post - von zu Hause aus wählen zu können.Wichtig: Bitte die Eintragung des Geburtsdatums und die Unterschrift auf keinen Fall vergessen! 4. Wahlbenachrichtigung persönlich abgeben und vor Ort wählen Die wahlberechtigte Person füllt die Rückseite der Wahlbenachrichtigung (Wahlscheinantrag) aus, unterschreibt den Antrag und kann dann persönlich im Briefwahlbüro die Briefwahlunterlagen beantragen und direkt vor Ort die eigene Stimme abgeben. Dabei muss der Personalausweis vorgelegt werden. Ab Montag, 06.05.2024, öffnet das Briefwahlbüro im Rathaus (barrierefreier Eingang Thomasstraße 1a/Parkhauseinfahrt, Raum U122). Öffnungszeiten Briefwahlbüro Velbert-Mitte, Thomasstr. 1a, ab dem 06.05.2024: montags von 07:30 - 16 Uhr dienstags und mittwochs von 07:30 - 15 Uhr donnerstags von 07:30 - 18 Uhr freitags von 07:30 - 12 Uhr Zudem wird dieser Service auch in den Bibliotheken in Velbert-Langenberg und Velbert-Neviges angeboten. Öffnungszeiten in Velbert-Langenberg, Donnerstraße 13, ab dem 06.05.2024: dienstags von 10 - 13 Uhr und von 14 - 18 Uhr freitags von 10 - 13 Uhr* *am Freitag, den 07.06.2024, ist die Beantragung nur noch bis 12 Uhr möglich Öffnungszeiten in Velbert-Neviges, Elberfelder Str. 64, ab dem 06.05.2024: montags von 10 - 13 Uhr donnerstags von 10 - 13 Uhr und von 14 - 18 Uhr Letztmalig können Briefwahlunterlagen am letzten Freitag vor der Wahl, 07.06.2024, ab 12 bis 18 Uhr, in den Räumen des ServiceBüros beantragt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung sowie in den besonderen Fällen des § 24 (2) EuWO kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr ausgestellt werden. 5. Bevollmächtigte Person holt Unterlagen ab Die Unterlagen können auch im Auftrag der wahlberechtigten Person einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter ausgehändigt werden. Die Berechtigung der Empfangnahme muss durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen sein. Diese ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu finden. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Unterlagen rechtzeitig abschicken Wichtig ist, dass die wahlberechtigte Person den Wahlbriefumschlag rechtzeitig abschickt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, 09.06.2024, 18 Uhr im Rathaus vorliegen - anderenfalls kann die Stimme nicht gezählt werden. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag abgeschickt werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag aufgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt der/die Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr/ihm die Gemeindebehörde Gelegenheit geben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Beantragung von Briefwahlunterlagen (Wahlschein) und Wahlraumfinder für die Europawahl am 09.06.2024: Hier können Sie ab Anfang Mai 2024 den Wahlschein nebst Briefwahlunterlagen beantragen und finden den für Ihre Adresse zuständigen Wahlraum.

    Online-Dienst

    Briefwahl

    ID: L100002_123752368

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Projektteam Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Sie werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf.

    Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten, Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt, wenn Sie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bzw. von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten verurteilt wurden:

    • Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
    • Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
    • Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
    • Abgeordnetenbestechung
    • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).

    Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und nicht automatische Folge der Verurteilung wegen dieser Straftaten.

    Darüber hinaus kann Ihnen das Wahlrecht wegen des Verwirkens von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht aberkannt werden. Daneben bestehen keine weiteren Ausschlussgründe.

    Die früher bestehenden Ausschlussgründe der dauerhaften Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin für die Besorgung aller Angelegenheiten sowie bei Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sind aufgehoben worden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie werden folgendermaßen von der Kreistagswahl ausgeschlossen:

    • In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht durch einen Richterspruch ausgeschlossen sind.
    • In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen also nicht die vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen eingetragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Ausschluß vom Wahlrecht, Kreistagswahl, Landrat, Wählerin, Rat des Kreises, Kreisvorstand, Mandat, Kommunalwahl, Wahlen, Kommunalparlament, Wahlperiode, Kreisvorstand, Ausschlusgründe, Ausschluß vom Wahlrecht, Ausschluss, Parlament, Kommunalwahl, Kreistag, Bürgerschaft, Kreistag, Abgeordnete, Wahlen, Wähler

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English