Kreistagswahl Feststellung

    Kreistagswahl Feststellung

    Sie erfahren Näheres zur Feststellung der Kreistagswahl.

    Beschreibung

    Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird am Wahlabend durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises festgestellt.

    Grundlage des vorläufigen Ergebnisses sind die Schnellmeldungen der Urnen- und der Briefwahlvorstände nach Auszählung der Stimmzettel, die zunächst auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst werden.

    Das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird in den Tagen nach der Wahl durch den Wahlausschuss des Kreises festgestellt.

    Grundlage des endgültigen Ergebnisses der Kreiswahl sind die am Wahltag gefertigten Wahlniederschriften der Urnen- und der Briefwahlvorstände. Über die Gültigkeit der Kreistagswahl entscheidet nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss der neu gewählte Kreistag.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenDie Wahl der kommunalen Vertretung - Stadtrat und Kreistag- sowie des Bürgermeisters und des Landrates findet alle fünf Jahre statt.Bei der Wahl der kommunalen Vertretung hat jede(r) Wähler*in nur eine Stimme, mit der gleichzeitig ein Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste der Partei oder Wählergruppe gewählt wird, für die der Wahlbezirksbewerber aufgestellt ist.Bürgermeister*in und Landrat/rätin werden durch Mehrheitswahl bestimmt. Auch hier besitzt jede(r) Wähler*in eine Stimme. Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, erfolgt eine Stichwahl.Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen in NRW sind deutsche Staatsbürger*innen sowie EU-Bürger*innen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde/Stadt bzw. im Kreis) wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung leiten sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung NRW ab.Feststellung von AusschlussgründenPersonen werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf. Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre.

    Online-Dienst

    Kreistagswahl Feststellung

    ID: L100002_123952302

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Minden wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises

    Voraussetzungen

    Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:

    • Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
    • deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt: Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:

    1. Zählung der Wählerinnen und Wähler
    2. Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken) - Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
    • Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
    • das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
    • die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
    • das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt

    Fristen

    Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlzeit durch die Urnen- und Briefwahlvorstände: sofort Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises: am Wahlabend/in der Wahlnacht Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlausschuss des Kreises: möglichst bald nach dem Wahltag

    Bearbeitungsdauer

    Der Wahlausschuss des Kreises stellt das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Wahl fest

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kommunalwahl, Kreistagswahl, Wahlen, Kreistag, Wahl, Wahlergebnis, Wählerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English