Kreistagswahl Feststellung

    Kreistagswahl Feststellung

    Sie erfahren Näheres zur Feststellung der Kreistagswahl.

    Beschreibung

    Das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird am Wahlabend durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises festgestellt.

    Grundlage des vorläufigen Ergebnisses sind die Schnellmeldungen der Urnen- und der Briefwahlvorstände nach Auszählung der Stimmzettel, die zunächst auf der Ebene der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst werden.

    Das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird in den Tagen nach der Wahl durch den Wahlausschuss des Kreises festgestellt.

    Grundlage des endgültigen Ergebnisses der Kreiswahl sind die am Wahltag gefertigten Wahlniederschriften der Urnen- und der Briefwahlvorstände. Über die Gültigkeit der Kreistagswahl entscheidet nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss der neu gewählte Kreistag.

    Hinweise für Baesweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wahlen sind das wichtigste basisdemokratische Instrument. Bereits in Artikel 38 des Grundgesetztes findet sich die Norm, dass Abgeordnete des deutschen Bundestages in freien, gleichen, geheimen, allgemeinen und unmittelbaren Wahlen gewählt werden. Diese sog. Wahlrechtsgrundsätze gelten für alle in Deutschland durchzuführenden Wahlen. Unterschieden werden die Wahlen in: Europawahlen Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Bundestagswahlen Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des deutschen Bundestages gewählt. Sie findet in Abständen von 4 Jahren statt. Landtagswahlen Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Landesparlaments Nordrhein-Westfalens gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Kommunalwahlen Bei der Kommunalwahl werden die Vertretungen der Städte, Gemeinden und Kreise sowie die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister gewählt. Sie findet in Abständen von 5 Jahren statt. Integrationsratswahlen Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung der Bürger mit Zuwanderungsgeschichte. Sie findet in Abständen von 5 Jahren am gleichen Tag wie die Kommunalwahlen statt. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Organisation der Wahlen ist im Hauptamt, Abteilung 101 (A10/101) angesiedelt. Hier wird sichergestellt, dass alle Wahlen oder Abstimmungen gemäß den Wahlrechtsgrundsätzen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Aufgaben reichen abhängig von der Wahl von der Einteilung der Wahl-/Stimmbezirke, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Prüfung der Wahlvorschläge, Veranlassung des Stimmzetteldrucks, Bekanntmachung des Wahltermins, Verteilung der Wahlbenachrichtigungskarten, Bearbeitung von Briefwahlanträgen, Einberufung der Wahlvorstände bis hin zur Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses für das Gebiet der Stadt Baesweiler. Die Wahlbenachrichtigung berechtigt Sie zur Teilnahme an der Wahl. In den Bekanntmachungskästen der Stadt Baesweiler und zusätzlich auf der Homepage wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, wann die nächste Wahl stattfindet und welche Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um wählen zu dürfen. In diesen Bereich fällt auch die Öffnung des Wahlamtes im Rathaus ungefähr vier Wochen vor einer jeden Wahl. Hier können Sie als wahlberechtigte Bürger*innen direkt vor Ort Ihre Stimme abgeben, wenn Sie am Wahltag selbst verhindert sein sollten. Wahlberechtigte haben bei allen Wahlen die Möglichkeit, ihre Wahlunterlagen per Briefwahl zu beantragen. Das Ergebnis der verschiedenen Wahlen, wird wie der Wahltermin in den Bekanntmachungskästen und auf der Homepage der Stadt Baesweiler bekannt gemacht. Aktuelle Informationen zu bevorstehenden Wahlen erhalten Sie hier.

    Online-Dienst

    Wahlen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hauptabteilung

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die erweiterten Öffnungszeiten der Zentrale.

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Burg 3

    52499 Baesweiler

    Kontakt

    Fax: 02401 800-117

    Telefon Festnetz: 02401 800-0

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Vordrucke für Schnellmeldung, (Brief-) Wahlniederschrift, Zusammenstellung des Endergebnisses und Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses des Kreises

    Voraussetzungen

    Die Feststellung des Wahlergebnisses zur Kreistagswahl setzt Folgendes voraus:

    • Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken durch die Urnen- und Briefwahlvorstände am Wahlabend
    • deren Weitergabe an die kreisangehörige Gemeinde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Wahlergebnis der Kreistagswahl wird folgendermaßen festgestellt: Am Wahltag nach Ende der Wahlzeit (18 Uhr) zählen die Urnen- und Briefwahlvorstände die Stimmen in folgender Reihenfolge aus:

    1. Zählung der Wählerinnen und Wähler
    2. Zählung der Stimmen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber/innen in drei Arbeitsschritten (Sortieren der Stimmzettel in zweifelsfrei gültige Stimmen, ungekennzeichnete Stimmzettel und Stimmzettel mit Anlass zu Bedenken; Prüfung und Zählung der zweifelsfrei gültigen und ungültigen Stimmen; Auswertung der Stimmzettel mit Bedenken) - Schnellmeldung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand an die kreisangehörige Gemeinde
    • Schnellmeldung des Gemeindeergebnisses an den Wahlleiter des Kreises
    • das vorläufige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises am Wahlabend festgestellt
    • die Wahlniederschriften der Wahlvorstände werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises in den Tagen nach dem Wahltag geprüft und das endgültige Ergebnis zusammengestellt
    • das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl wird durch den Wahlausschuss des Kreises auf der Grundlage der Zusammenstellung des Wahlleiters beziehungsweise der Wahlleiterin des Kreises festgestellt

    Fristen

    Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlzeit durch die Urnen- und Briefwahlvorstände: sofort Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin des Kreises: am Wahlabend/in der Wahlnacht Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl durch den Wahlausschuss des Kreises: möglichst bald nach dem Wahltag

    Bearbeitungsdauer

    Der Wahlausschuss des Kreises stellt das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Wahl fest

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 18.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Kommunalwahl, Kreistagswahl, Wahlen, Kreistag, Wahl, Wahlergebnis, Wählerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English