Wahlhelfer Verpflichtung

    Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

    Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

    Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

    Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

    Hinweise für Lage: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wahlhelfer/innen gesucht! Im kommenden Jahr finden Kommunalwahlen in NRW und Wahlen zum deutschen Bundestag statt. Die Durchführung von Wahlen stellt immer wieder eine große Herausforderung dar, die nur durch die tatkräftigte Mithilfe von freiwilligen Helfer/innen am Wahltag bewältigt werden kann! Wer kann Wahlhelfer/in werden? Wahlhelfer/in kann werden, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die einer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft besitzt und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland mit Hauptsitz gemeldet ist. Was sind die Aufgaben eines Wahlvorstandes? Zu den Aufgaben gehören: die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des bestehenden Wählerverzeichnisses die Ausgabe der Stimmzettel die Eintragung der Stimmabgabevermerke in das Wählerverzeichnis die Beaufsichtigung der Wahlkabinen und Wahlurnen die Auszählung der Stimmzettel und Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Erstellung einer Wahlniederschrift Wie sieht der Wahltag aus? Der Wahlvorstand tritt am Wahlsonntag um 07.30 Uhr zusammen, damit letzte Vorbereitungen getroffen werden können. Die Wahlzeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr. Um 17.30 Uhr kommen alle Mitglieder des Wahlvorstandes erneut zusammen, um ab 18.00 Uhr die Stimmen auszuzählen und die Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlvorstände sind personell so besetzt, dass bei einer Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Wahlvorstandes - darunter die/der Wahlvorsteher/in oder deren/dessen Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in oder deren/dessen Stellvertreter/in und eines Beisitzers/einer Beisitzerin - eine Ablösung erfolgen kann. Üblicherweise arbeiten die Wahlvorstände (nach vorheriger Absprache) in Halbtagsschichten. Für die Unterstützung am Wahltag wird Ihnen je nach wahrgenommener Funktion ein sogenanntes Erfrischungsgeld gewährt.

    Online-Dienst

    Wahlhelfer/in

    ID: L100002_123261717

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachgruppe Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
    • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English