Wahlhelfer Verpflichtung

    Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

    Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.

    Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.

    Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich als Wahlhelfer*in für die nächste anstehende Wahl vormerken zu lassen. Für einen Einsatz am Wahltag erhalten Sie eine pauschale ehrenamtliche Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Die Wahlvorstände und damit die jeweiligen Helfenden werden etwa acht bis zehn Wochen vor der entsprechenden Wahl bzw. Abstimmung per Brief einberufen. Jeder Wahlraum benötigt einen eigenen Wahlvorstand. Dieser besteht aus Wahlvorsteher*in und stellvertretende*r Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in und stellvertretende*r Schriftführer*in und ein bis vier Beisitzenden. Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben: Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum, Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses und von Wahlscheinen, Ausgabe von Stimmzetteln, Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis, ggf. Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählenden, die des Lesens unkundig sind oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch Auszählung der abgegebenen Stimmen, Erstellen der Wahlniederschrift und Übermittlung des Ergebnisses an die Stadtverwaltung. Ein Einsatz ist in einem Wahllokal oder in der Briefwahl möglich. Die Wahlvorstände in den Wahllokalen treten bereits um 07:30 Uhr zusammen, um die letzten Vorbereitungen zu treffen, bevor um 08:00 Uhr die Wahllokale öffnen. Der Einsatz erfolgt dort in zwei Schichten. Um 18:00 Uhr wird die Wahlhandlung beendet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - einige Stunden dauern. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zusammen, um zunächst die Zulassung der Wahlbriefe vorzunehmen, bevor auch für sie ab 18:00 Uhr die Auszählung beginnt.
    Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich als Wahlhelfer*in für die nächste anstehende Wahl vormerken zu lassen. Für einen Einsatz am Wahltag erhalten Sie eine pauschale ehrenamtliche Aufwandsentschädigung, das sogenannte Erfrischungsgeld. Die Wahlvorstände und damit die jeweiligen Helfenden werden etwa acht bis zehn Wochen vor der entsprechenden Wahl bzw. Abstimmung per Brief einberufen. Jeder Wahlraum benötigt einen eigenen Wahlvorstand. Dieser besteht aus Wahlvorsteher*in und stellvertretende*r Wahlvorsteher*in, Schriftführer*in und stellvertretende*r Schriftführer*in und ein bis vier Beisitzenden. Ein Wahlvorstand hat unter anderem folgende Aufgaben: Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, Sorge für Ruhe und Ordnung im Wahlraum, Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses und von Wahlscheinen, Ausgabe von Stimmzetteln, Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis, ggf. Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählenden, die des Lesens unkundig sind oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihren Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk durch Auszählung der abgegebenen Stimmen, Erstellen der Wahlniederschrift und Übermittlung des Ergebnisses an die Stadtverwaltung. Ein Einsatz ist in einem Wahllokal oder in der Briefwahl möglich. Die Wahlvorstände in den Wahllokalen treten bereits um 07:30 Uhr zusammen, um die letzten Vorbereitungen zu treffen, bevor um 08:00 Uhr die Wahllokale öffnen. Der Einsatz erfolgt dort in zwei Schichten. Um 18:00 Uhr wird die Wahlhandlung beendet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann - je nach Umfang der Wahl - einige Stunden dauern. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände treten erst am Nachmittag zusammen, um zunächst die Zulassung der Wahlbriefe vorzunehmen, bevor auch für sie ab 18:00 Uhr die Auszählung beginnt.

    Online-Dienst

    Wahlhelfenden-Anmeldung #OnlineDL#

    ID: L100002_123597091

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    I.1-10 Organisation und zentraler Service

    Beschreibung

    Die Abteilung Organisation und zentraler Service ist Teil des Fachbereichs Zentrale Dienste. Die Abteilung beschäftigt sich mit der Organisation und Innovation innerhalb der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück. Damit einhergehende Themen sind z.B. Digitalisierung/E-Governement, Prozessmanagement, Organisationsuntersuchungen, Stellenbeschreibungen und -Bewertungen sowie Ideenmanagement. Auch die zentrale Beschaffung von Büromaterialien oder das Fuhrparkmanagement sind hier angesiedelt. Das Stadtarchiv bewahrt das schriftliche Kulturerbe in seinem Zuständigkeitsbereich. Es sichert Rechts- und Kulturgüter von hohem Wert und dient den Bedürfnissen der Gesellschaft nach historischer Information, Transparenz des Verwaltungshandelns und Rechtssicherheit. Auch die Koordination der Städtepartnerschaften mit Oldenzaal (Niederlande), Palamós (Katalonien/Spanien), den Kantonen Aouda und Adjengre (Togo) ist eine Aufgabe der Abteilung. Daneben werden von hier die Aufgaben des sog. "Wahlamtes" wahrgenommen und die Wahlen und Abstimmungen im Stadtgebiet organisiert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242 963-235

    Fax: 05242 963-499

    E-Mail: organisation@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte füllen Sie den Online-Antrag aus. Alternativ können Sie sich auch schriftlich mit Ihrem vollständigen Namen, Adresse bei der Behörde als Wahlhelfende Person melden.
    Bitte füllen Sie den Online-Antrag aus. Alternativ können Sie sich auch schriftlich mit Ihrem vollständigen Namen, Adresse bei der Behörde als Wahlhelfende Person melden.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Sie sind wahlberechtigt,
    • Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Potentielle Wahlhelfer*innen müssen für die jeweilige Wahl bzw. Abstimmung selbst wahlberechtigt sein, um die ehrenamtliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, jedoch muss der (Erst)Wohnsitz nicht zwingend in Rheda-Wiedenbrück begründet sein. Die Wahlberechtigung ist für die verschiedenen Wahlen ebenfalls unterschiedlich geregelt: Bundestagswahl: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Europawahl: Deutsche oder Unionsbürger Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder als Unionsbürger im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Landtagswahl: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen oder gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen und keine Wohnung außerhalb und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Kommunalwahlen: Deutsche oder Unionsbürger, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Integrationsrat: nicht-Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, oder die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben haben. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Rheda-Wiedenbrück ihre Hauptwohnung haben. nicht nach § 6 der Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid: § 9 der Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück) Deutsche oder Unionsbürger, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde oder gewöhnlicher Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb und kein Wahlrechtsauschluss wegen nicht nur durch einstweilige Anordnungen bestellter Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten oder infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland.
    Potentielle Wahlhelfer*innen müssen für die jeweilige Wahl bzw. Abstimmung selbst wahlberechtigt sein, um die ehrenamtliche Tätigkeit ausüben zu dürfen, jedoch muss der (Erst)Wohnsitz nicht zwingend in Rheda-Wiedenbrück begründet sein. Die Wahlberechtigung ist für die verschiedenen Wahlen ebenfalls unterschiedlich geregelt: Bundestagswahl: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Europawahl: Deutsche oder Unionsbürger Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder als Unionsbürger im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Landtagswahl: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen oder gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen und keine Wohnung außerhalb und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Kommunalwahlen: Deutsche oder Unionsbürger, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb und nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Integrationsrat: nicht-Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, oder die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben haben. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein, sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in Rheda-Wiedenbrück ihre Hauptwohnung haben. nicht nach § 6 der Wahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid: § 9 der Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück) Deutsche oder Unionsbürger, Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, (Haupt)-Wohnung mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde oder gewöhnlicher Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb und kein Wahlrechtsauschluss wegen nicht nur durch einstweilige Anordnungen bestellter Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten oder infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundestagswahl: § 9 und 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG) Europawahl: § 5 Europawahlgesetz (EuWG) Landtagswahl: § 11 Landeswahlgesetz NRW (LWahlG) Kommunalwahlen: § 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) Integrationsrat: § 4 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück, PDF-Datei) Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid: § 7 der Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück, PDF-Datei)
    Bundestagswahl: § 9 und 11 Bundeswahlgesetz (BWahlG) Europawahl: § 5 Europawahlgesetz (EuWG) Landtagswahl: § 11 Landeswahlgesetz NRW (LWahlG) Kommunalwahlen: § 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) Integrationsrat: § 4 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Rheda-Wiedenbrück (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück, PDF-Datei) Abstimmungen wie z.B. ein Bürgerentscheid: § 7 der Satzung für die Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden (Ortsrecht der Stadt Rheda-Wiedenbrück, PDF-Datei)

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    • Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
    • Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechtzeitig vor der nächsten Wahl finden Sie hier die Möglichkeit, sich als wahlhelfende Person zu melden. Alternativ kann die Meldung formlos per E-Mail an Wahlamt@rh-wd.de, telefonisch unter 05242 / 963 269 oder persönlich im Rathaus, Zi. 119, erfolgen. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, das Geburtsdatum, Ihre Adresse, die Mobilfunk- oder Telefonnummer unter der Sie erreichbar sind und - sofern vorhanden - eine E-Mail-Adresse an. Gerne werden mit Ihrer Anmeldung auch Wünsche bzgl. Einsatzort und Funktion oder Informationen zu etwaigen Erfahrungen als Wahlhelfer*in entgegengenommen. Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich in den Wahlvorstand berufen. Außerdem erhalten Sie Zugang zu Online-Informationsmaterial und Schulungsvideos um sich auf Ihre Tätigkeit vorbereiten zu können. Das Erfrischungsgeld wird Ihnen am Wahltag bar ausgezahlt.
    Rechtzeitig vor der nächsten Wahl finden Sie hier die Möglichkeit, sich als wahlhelfende Person zu melden. Alternativ kann die Meldung formlos per E-Mail an Wahlamt@rh-wd.de, telefonisch unter 05242 / 963 269 oder persönlich im Rathaus, Zi. 119, erfolgen. Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen, das Geburtsdatum, Ihre Adresse, die Mobilfunk- oder Telefonnummer unter der Sie erreichbar sind und - sofern vorhanden - eine E-Mail-Adresse an. Gerne werden mit Ihrer Anmeldung auch Wünsche bzgl. Einsatzort und Funktion oder Informationen zu etwaigen Erfahrungen als Wahlhelfer*in entgegengenommen. Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich in den Wahlvorstand berufen. Außerdem erhalten Sie Zugang zu Online-Informationsmaterial und Schulungsvideos um sich auf Ihre Tätigkeit vorbereiten zu können. Das Erfrischungsgeld wird Ihnen am Wahltag bar ausgezahlt.

    Fristen

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es sind keine Fristen einzuhalten. Die Meldung als Wahlhelfer*in kann jederzeit erfolgen. Je früher dies im Vorfeld einer Wahl bzw. Abstimmung passiert, umso größer ist die Chance, auch tatsächlich eingesetzt zu werden.
    Es sind keine Fristen einzuhalten. Die Meldung als Wahlhelfer*in kann jederzeit erfolgen. Je früher dies im Vorfeld einer Wahl bzw. Abstimmung passiert, umso größer ist die Chance, auch tatsächlich eingesetzt zu werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich über die Berufung in den Wahlvorstand informiert.
    Etwa zehn bis acht Wochen vor der Wahl werden Sie schriftlich über die Berufung in den Wahlvorstand informiert.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Alle Wahlhelfer*innen, die am Wahltag als Mitglied in einem Wahlvorstand tätig werden, erhalten als Anerkennung ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Die Höhe kann je nach Position im Wahlvorstand variieren.
    Alle Wahlhelfer*innen, die am Wahltag als Mitglied in einem Wahlvorstand tätig werden, erhalten als Anerkennung ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Die Höhe kann je nach Position im Wahlvorstand variieren.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/wahlhelfer/wahlhelfer-liste.html Informationen zur Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin auf der Internetseite des Bundeswahlleiters https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/w/wahlhelfer.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wahlhelferin, verpflichten, Wahlhelfer, Kommunalwahl, verpflichten, Wählerin, Landtagswahl, Verpflichtung, Bundestagswahl, Wahlhelferin, Europawahl, Wähler, Wahl, Wahl, Kommunalwahl, Wahlhelfer, Europawahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Wähler, Wählerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English