Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung

    Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung

    Sie haben keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weil Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl eingetragen sind. Wie Sie sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen können, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

    Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind und in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

    Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

    Im Falle eines Umzugs kann es sein, dass Sie noch nicht im Wählerverzeichnis Ihres neuen Wahlbezirkes geführt werden. In diesem Fall können Sie sich bis zum 21. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie bei Ihrer Gemeinde sofort prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.

    Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus.

    Nur wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie an der Wahl teilnehmen.

    Hinweise für Eitorf: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wahlen finden statt zum Europaparlament, Bundestag, Landtag, Kreistag, Landrat, Gemeinderat und Bürgermeister. Die Wahlzeit beträgt je nach Wahl 4 bzw. 5 Jahre. Landrat und Bürgermeister werden für 5 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Europawahl sind zusätzlich die in Deutschland lebenden EU-Bürger wahlberechtigt. Bei der Kommunalwahl und Europawahl beginnt das Wahlalter bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Auch hier sind die EU-Bürger wahlberechtigt. Die weiteren Wahlrechtsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Wahlgesetzen und Wahlordnungen geregelt. Vor den jeweiligen Wahlen wird auf dieser Internetseite umfassend über die jeweilige Wahl informiert, insbesondere in Form der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen und der Informationen zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Weitere Informationen zu Wahlen finden Sie hier.

    Online-Dienst

    Wahlen

    ID: L100002_121907015

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung für Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis
    • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen

    Voraussetzungen

    Sie werden nicht im Wählerverzeichnis Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung geführt, obwohl Sie wahlberechtigt sind.

    Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die 

    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
    • seit mindestens 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Verfahrensablauf

    Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung und beantragen Ihren Eintrag in das Wählerverzeichnis.

    Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie unverzüglich eine Wahlbenachrichtigung.

    Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls sofort benachrichtigt.

    Fristen

    Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis können Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen. Nach dieser Zeit können Sie eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann den Antrag unterschreiben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wahlverzeichnis, Bundestagswahl, Bundestagswahl, Wählerverzeichnis, Wahlverzeichnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English