Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Beschreibung

    Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachen. Es ist Aufgabe des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche zu schützen, das Jugendamt geht Hinweisen nach, wenn ein Kind gefährdet sein könnte. Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man, wenn davon auszugehen ist, dass durch gewisse Umstände die positive und gesunde Entwicklung des Kindes akut oder langfristig beeinträchtigt bzw. gefährdet ist. Schlechte Ernährung, unangemessene Kleidung, unregelmäßiger Schulbesuch, schlechte hygienische Wohnverhältnisse, Aufsichtspflichtsverletzungen, Gewalt in der Erziehung, mangelnde Wertschätzung der Kinder, überforderte, vielleicht auch psychisch kranke Eltern, Suchtprobleme in der Familie, das allen können Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung sein. Der Kinderschutz ist in Deutschland zuerst an das Recht der Eltern geknüpft. Nicht immer sind Eltern ausreichend in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erfüllen. Wenn daraus eine Gefahr für die Kinder entsteht, ist das Jugendamt mit seinem staatlichen Schutzauftrag verpflichtet, diese Gefahr durch: Beratung Mit Hilfen zur Erziehung mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme) außerhalb der Familie Abzuwenden.

    Online-Dienst

    Kinder schützen und Kindeswohlgefährdung einschätzen

    ID: L100002_122729566

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 3

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 8a und §8b Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
    • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

    Hinweise für Bünde: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Jugendamt kann nicht alles sehen, deshalb sind wir auf das wachsame Auge unserer Partner im sozialen Frühwarnsystem angewiesen. Dazu gehört auch, dass aufmerksame Bürgerinnen und Bürger Zivilcourage zeigen und eine aus ihrer Sicht mögliche Kindeswohlgefährdung melden. Mit dieser Meldung gehen wir streng vertraulich um. Die Meldung kann anonym erfolgen. Die von der Meldung betroffenen Eltern haben nicht das Recht, zu erfahren, von wem die Meldung kommt. Die meldende Person hat umgekehrt auch nicht das Recht auf eine Rückmeldung. Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung kann telefonisch, schriftlich oder persönlich erfolgen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
    • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
    • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sorgerecht Übertragung, seelisch, Sorgerecht Entzug, geistig, körperlich, Personensorge, Gefahr, Kindeswohl, Verbot, abwenden, Gefährdung, Schulpflicht: Weisung, Sorgerecht, Elterliche Sorge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English