Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Beschreibung

    Das Familiengericht kann Anordnungen treffen und in das Sorgerecht eingreifen, wenn das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche eine Pflegerin bzw. ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer sind wir:Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) gehört zum Fachdienst Soziale Dienste der Stadt Dinslaken (Jugendamt).Leitung:Der Fachdienst wird geleitet von: Anne KallertDas ASD-Team wird geleitet von: Birgit JansenErreichbarkeit:Sie erreichen uns per Mail oder telefonisch. In dringenden Fällen oder wenn Sie noch keinen Ansprechpartner haben, können Sie sich:Montags bis donnerstags zwischen 09.00-16.00 Uhr und freitags zwischen 09.00-12.00 Uhr unter der Rufnummer 0175 - 182 46 48 an die Tagesbereitschaft wenden. Die Beratung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgenIn Notfällen (außerhalb der Dienstzeiten) ist der Bereitschaftsdienst des Jugendamtes über die örtliche Polizei unter der Rufnummer 02064 - 622 0 oder die Kreisleitstelle Tel. 0281-300 250 zu erreichenWem helfen wir:Unsere Beratung und Unterstützung können Eltern, Kinder und Jugendliche in Anspruch nehmen. Es können sich auch Personen des näheren Umfeldes wie Verwandte, Nachbarschaft, LehrerInnen oder ErzieherInnen von Kindergärten beraten lassen, wenn sie von einer Notlage wissen.Wobei helfen wir:Unsere Aufgaben und Angebote als ASD sind so vielfältig wie die Schwierigkeiten im Familienalltag. Hier einige Beispiele:Wir beraten in allgemeinen Fragen der Erziehung.Wir beraten in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung.Wir wirken mit bei Entscheidungen vor dem Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs.Wir helfen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Krisensituationen.Bei Bedarf vermitteln wir geeignete und qualifizierte Jugendhilfemaßnahmen (Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des SGB VIII).Wir bieten Kindern und Jugendlichen Schutz bei körperlicher, seelischer oder sexueller Misshandlung / Missbrauch.

    Online-Dienst

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    ID: L100002_121758017

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    L71209 | Janna Kuntschke

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    Hausanschrift

    Wilhelm-Lantermann-Straße 65

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    L71222 | Katharina Brocks

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    L71225 | Lorena Kreische

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    L71204 | Birgit Jansen

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    L71221 | Lisa Broecker

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    L71210 | Christel Sert

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    L71223 | Yasmin Adick-Smuda

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    L71208 | Laura Moretti-Paredes

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    L71212 | Jörg Fechner

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    L71217 | Friederike Penzel

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    L71110 | Kathrin Czapla

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    L71218 | Yvonne Ewecker

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    L71206 | Marlies Hornik

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    L71220 | Lisa Rethmeier

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    L71216 | Jana Kokert

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    Gemäß §§ 1666, 1666a BGB kann das Familiengericht immer, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Personensorge treffen. Hierbei muss es sich um eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr handeln, dass sich voraussagen lässt, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung eintritt. Wegen des elterlichen Erziehungsvorrangs muss das Kindeswohl nachhaltig und schwerwiegend gefährdet sein. Das Verfahren wird vom zuständigen Familiengericht von Amtswegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    • Das Verfahren wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, insbesondere aufgrund von Anregungen durch das Jugendamt, das wiederum beispielsweise aufgrund von Meldungen von Nachbarn, Erziehern, Lehrern oder Verwandten tätig wird. Das Familiengericht wird den Sachverhalt ermitteln und hierzu u.a. die Beteiligten anhören und ggf. weitere Ermittlungen, wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anstellen.
    • Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens wird.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren, Kosten eines Verfahrensbeistands, Kosten eines Sachverständigen
    • Über die Kostentragung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
    • Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Thema Gefährdung des Kindeswohls auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Sorgerecht Übertragung, seelisch, Sorgerecht Entzug, geistig, körperlich, Personensorge, Gefahr, Kindeswohl, Verbot, abwenden, Gefährdung, Schulpflicht: Weisung, Sorgerecht, Elterliche Sorge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English