Grundstücksvermessung Durchführung

    Grundstücksvermessung Durchführung

    Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.

    Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.

    Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinigung von Grund-/Flurstücken Der/die Eigentümer, deren Grundbesitz aus mehreren Grundstücken und/oder Flurstücken besteht, kann/können beim Fachbereich Kataster und Geoinformation kostenfrei einen Antrag auf Vereinigung der Flurstücke stellen. Die Flurstücke müssen aneinandergrenzen und im Grundbuch gleichmäßig belastet beziehungsweise unbelastet sein. Sie verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit, die trennenden Flurstücksnummern fallen weg und eine neue Flurstücksnummer wird im Kataster und Grundbuch eingeführt. Die Anzahl der zu verwaltenden Flurstücke verringert sich dadurch. Teilungsvermessung Um einen Grundstücksteil unterschiedlich zu belasten, zu beleihen oder beispielsweise als Baugrundstück zu veräußern, ist eine Teilung zu beantragen. Vor Beginn der Vermessungsarbeiten muss eine Genehmigung von der Gemeinde vorliegen, dass eine Teilung nach den geäußerten Wünschen möglich ist. Danach erfolgt die katastertechnische Zerlegung des Flurstücks. Hierbei wird das vorhandene Flurstück durch örtliche Vermessung aufgeteilt, die Grenze neu gebildet und abgemarkt (Grenzmarken gesetzt). Im katastertechnischen Innendienst erhalten die neu gebildeten Flurstücke dann ihre genaue Bezeichnung und es wird ihre Fläche bestimmt. Das Ergebnis wird dem Antragsteller und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Anschließend erfolgt die Bildung von neuen Grundstücken im Grundbuch. Dieser Schritt ermöglicht dann zum Beispiel den Verkauf. Wir bieten dem Antragsteller und damit dem Kostenpflichtigen eine umfassende Beratung an und unterstützen bei der Beantragung der Teilungsgenehmigung.

    Online-Dienst

    Grundstücksvermessung

    ID: L100002_123084741

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 52 - Vermessung und Kataster

    Beschreibung

    Der Fachbereich Vermessung und Kataster bietet Geoinformationen für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt und ist eine wichtige Informationsquelle für Verwaltung, Politik und Wirtschaft. Wir führen vielfältige vermessungtechnische Arbeiten durch, liefern grundstücksbezogene Daten, präsentieren unser Stadtgebiet auf Karten und Plänen, ordnen zur Schaffung von Bauland Grundstücke neu und beobachten, analysieren und bewerten den Grundstücksmarkt. Im wesentlichen gliedert sich der Fachbereich in die Teilbereiche Vermessung, Kataster und sonstige Kommunal- beziehungsweise Landesaufgaben. Angefangen von Vermessungsdienstleistungen für kommunale Zwecke im Tiefbau-, Hochbau- und Grünflächenbereich bis hin zu übergeordneten Vermessungen im Sinne der Landesvermessung als staatliche Aufgabe wird der gesamte Bereich von Vermessungsdienstleistungen durch den Fachbereich 52 abgedeckt. Neben Vermessungen von Grundstücken, Gebäuden und Topographie werden sowohl Ingenieurvermessungen für Planung und Baubetreuung als auch Grundlagenvermessungen im Lagefestpunktfeld nach Lage und Höhe durchgeführt. Der Nachweis der Liegenschaften mit Grundstücken und Gebäuden sowie der Basistopographie findet sich im Kataster wieder, das als Mehrzweckkataster im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW als den Kommunen übertragene Landesaufgabe geführt wird. Dabei werden die Liegenschaften sowohl in der Katasterkarte mit ihren geometrischen Merkmalen als auch im Buchnachweis mit ihren beschreibenden Merkmalen wie Eigentümer und Grundstücksfläche in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Die sonstigen Kommunal- und Landesaufgaben des Fachbereiches 52 lassen sich mit den Begriffen Umlegung und Grenzregelung, Wertermittlung und Gutachterausschuss, Kartografie, Sicherung der Bauleitplanung und Mietspiegel beschreiben. Die Umlegung gemäß Baugesetzbuch als hoheitliches Verfahren hat das vornehmliche Ziel, Baugrundstücke im Sinne einer ordnungsgemäßen Bebauung durch Neuordnung in der Regel zur Realisierung eines Bebauungsplanes zu schaffen. Zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sind vom Land NRW Gutachterausschüsse gebildet worden, deren Geschäftsstellen unter anderem bei den Kommunen angesiedelt sind. Für die Stadt Herne ist diese dem Fachbereich 52 zugeordnet. Neben den gesetzlichen Aufgaben der Erstellung von Gutachten, der Bodenrichtwertkarte und des Grundstücksmarktberichtes wird dort auch die Kaufpreissammlung von Grundstücken geführt. Die Erstellung verschiedenartiger Kartenwerke und Pläne sowohl für die Stadt Herne als auch für den Bürger einschließlich deren Reproduktion in analoger und digitaler Form (zum Beispiel Stadtplan, Deutsche Grundkarte) obliegt der Kartografie, die auch federführend für die Erstellung und Laufendhaltung eines Geographischen Informationssystems (GIS) zuständig ist.

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es muss ein neuer Grundbuchauszug vorgelegt werden.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die/der Eigentümer müssen/muss persönlich erscheinen, sich ausweisen können, und vor der/dem Beamtin/en die Unterschrift vollziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).

    Detaillierte Informationen zur Grenzvermessung finden Sie in Nummer 29 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Detaillierte Informationen zur amtlichen Grenzanzeige finden Sie in Nummer 30 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).

    Die Gebühr für eine Grenzvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3.1 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.

    Die Gebühr für eine amtliche Grenzanzeige ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.1.3, 1.2 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vermessungs- und Katastergesetz, Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW, BGB

    Verfahrensablauf

    Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:

    • Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
    • Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
    • Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
    • Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
    • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.

    Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.

    Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:

    • Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
    • Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
    • Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.

    Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:

    • Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.  
    • Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
    • Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
    • Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
    • Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
    • Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
    • Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
    • Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
    • Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Fachbereich Kataster und Geoinformation der Stadt Herne ist bestrebt, dem Bürger qualitativ hochwertige Leistungen zu bieten, die seinen Anforderungen entsprechen. Um die genaue Zielsetzung eines Antrags zu erfahren, ist es bei Vermessungen erforderlich, eine umfassende Beratung zum Sachverhalt zu bieten. Dadurch können oftmals hohe Kosten für den Bürger vermieden werden. Damit wir unsere Kunden weiterhin zielgerichtet beraten können, sehen wir es als unsere Aufgabe, Sie im Amt am konkreten Beispiel in einem Gespräch zu informieren. Desweiteren steht hier das benötigte Kartenmaterial zur Verfügung, um präzise Vereinbarungen treffen zu können. Im Beratungsgespräch besteht auch die Möglichkeit einer Kostenvorberechnung, die aufgrund der gültigen Gebührenvorschriften erfolgt.

    Weitere Informationen

    Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen: https://www.boris.nrw.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Zaun, Mauer, Grundstücksvermessung, Flurstücksnummer, Vermarkung, Grenzanzeige, amtliche Grenzanzeige, Liegenschaftskataster, Liegenschaftsvermessung, Grenzstein, Liegenschaft, Flurstück, Grenzzeichen fehlt, Grenzstein schief, Abmarkung, Kataster, Grenzstein fehlt, Grenze, Liegenschaftsbuch, Grundstück, Vermessung, Grenzvermessung, Katastervermessung, Flurstücksgrenze, Grenzzeichen, Grundstücksgrenze, Liegenschaftskarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English