Grundstücksvermessung Durchführung

    Grundstücksvermessung Durchführung

    Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.

    Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.

    Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um einen Bereich eines Grundstückes unterschiedlich zu belasten, zu beleihen oder beispielsweise als Baugrundstück zu veräußern, ist eine Teilung zu beantragen. Für die Teilung eines Grundstücks sind u.a. die Voraussetzungen des § 7 der Landesbauordnung-BauO NRW zu beachten. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die katastertechnische Zerlegung des Flurstücks. Hierbei wird das vorhandene Flurstück durch örtliche Vermessung aufgeteilt, die Grenze neu gebildet und abgemarkt (Grenzmarken gesetzt). Im katastertechnischen Innendienst erhalten die neu gebildeten Flurstücke dann ihre genaue Bezeichnung und es wird ihre Fläche bestimmt. Das Ergebnis wird dem Antragsteller und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Anschließend erfolgt die Bildung von neuen Grundstücken im Grundbuch. Dieser Schritt ermöglicht dann zum Beispiel den Verkauf. Wir bieten dem Antragsteller und damit dem Kostenpflichtigen eine umfassende Beratung an und unterstützen bei der Beantragung der Teilungsgenehmigung. Weitere Informationen finden Sie unter Vermessungsantrag. Eine Information über die zu erwartenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Tel. 0231/50-2 37 89 oder Tel. 0231/50-2 37 88 Fax: 0231/50-2 69 98 E-Mail: vermessung@dortmund.de

    Online-Dienst

    Grundstücksvermessung Durchführung

    ID: L100002_123927389

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Dortmund - Vermessungs- und Katasteramt - Vermessungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Märkische Str. 24-26

    44141 Dortmund

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 231 50 23838

    Fax: +49 231 50 23838

    E-Mail: vermessung@dortmund.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Die rechtlichen Grundlagen zur Vermessung, zur Kennzeichnung von Grenzen, zum Grenztermin und zur Grenzniederschrift finden Sie insbesondere in den Paragraphen 19 bis 21 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).

    Detaillierte Informationen zur Grenzvermessung finden Sie in Nummer 29 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Detaillierte Informationen zur amtlichen Grenzanzeige finden Sie in Nummer 30 des Erhebungserlasses (ErhE).

    Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT).

    Die Gebühr für eine Grenzvermessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.3.1 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster erhebt die Katasterbehörde Gebühren nach Nummer 2 des VermWertKostT.

    Die Gebühr für eine amtliche Grenzanzeige ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.1.3, 1.2 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

    Verfahrensablauf

    Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:

    • Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
    • Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
    • Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
    • Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
    • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.

    Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.

    Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:

    • Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
    • Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
    • Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.

    Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:

    • Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.  
    • Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
    • Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
    • Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
    • Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
    • Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
    • Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
    • Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
    • Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Dortmund: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren für Teilungsvermessungen werden nach der derzeit gültigen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt. Die Berechnung der Gebühren für die Vermessung vor Ort richtet sich im Wesentlichen nach der Anzahl, der Größe und dem zutreffenden Bodenrichtwert der neu entstehenden Flächen (zuzüglich Umsatzsteuer). Es kommt die Gebühr für die Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster hinzu. Diese berechnet sich ebenfalls nach dem zutreffenden Bodenrichtwert des Grundstücks und nach der Anzahl der neu entstandenen Flurstücke. Eine qualifizierte Information über die zu erwartenden Gebühren kann nur am konkreten Beispiel erfolgen.weitere Informationen zu den Gebühren

    Hinweise (Besonderheiten)

    Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.

    Weitere Informationen

    Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen: https://www.boris.nrw.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Zaun, Mauer, Grundstücksvermessung, Flurstücksnummer, Vermarkung, Grenzanzeige, amtliche Grenzanzeige, Liegenschaftskataster, Liegenschaftsvermessung, Grenzstein, Liegenschaft, Flurstück, Grenzzeichen fehlt, Grenzstein schief, Abmarkung, Kataster, Grenzstein fehlt, Grenze, Liegenschaftsbuch, Grundstück, Vermessung, Grenzvermessung, Katastervermessung, Flurstücksgrenze, Grenzzeichen, Grundstücksgrenze, Liegenschaftskarte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English