Grundstücksteilung Genehmigung

    Grundstücksteilung Genehmigung

    grundbuchrechtlich in mehrere Grundstücke aufteilen, um diese z.B. einzeln zu veräußern oder Vermögen zu übertragen? Hierzu benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Um ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie eine Teilungsgenehmigung. Über Ihren Teilungsantrag entscheidet die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das zu teilende Grundstück befindet. Bitte beachten Sie, dass eventuelle baurechtswidrige Zustände, die durch die Teilung entstehen, im Antragsverfahren ausgeräumt werden müssen. Dies kann z.B. durch das Erklären und Eintragen von Baulasten erfolgen.

    Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn

    • die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder
    • eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

    Bedarf die Teilung keiner Genehmigung, hat die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht einer Genehmigung gleich.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vereinigung von Grund-/Flurstücken Der/die Eigentümer, deren Grundbesitz aus mehreren Grundstücken und/oder Flurstücken besteht, kann/können beim Fachbereich Kataster und Geoinformation kostenfrei einen Antrag auf Vereinigung der Flurstücke stellen. Die Flurstücke müssen aneinandergrenzen und im Grundbuch gleichmäßig belastet beziehungsweise unbelastet sein. Sie verlieren ihre rechtliche Selbstständigkeit, die trennenden Flurstücksnummern fallen weg und eine neue Flurstücksnummer wird im Kataster und Grundbuch eingeführt. Die Anzahl der zu verwaltenden Flurstücke verringert sich dadurch. Teilungsvermessung Um einen Grundstücksteil unterschiedlich zu belasten, zu beleihen oder beispielsweise als Baugrundstück zu veräußern, ist eine Teilung zu beantragen. Vor Beginn der Vermessungsarbeiten muss eine Genehmigung von der Gemeinde vorliegen, dass eine Teilung nach den geäußerten Wünschen möglich ist. Danach erfolgt die katastertechnische Zerlegung des Flurstücks. Hierbei wird das vorhandene Flurstück durch örtliche Vermessung aufgeteilt, die Grenze neu gebildet und abgemarkt (Grenzmarken gesetzt). Im katastertechnischen Innendienst erhalten die neu gebildeten Flurstücke dann ihre genaue Bezeichnung und es wird ihre Fläche bestimmt. Das Ergebnis wird dem Antragsteller und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Anschließend erfolgt die Bildung von neuen Grundstücken im Grundbuch. Dieser Schritt ermöglicht dann zum Beispiel den Verkauf. Wir bieten dem Antragsteller und damit dem Kostenpflichtigen eine umfassende Beratung an und unterstützen bei der Beantragung der Teilungsgenehmigung.

    Online-Dienst

    Grundstücksvermessung

    ID: L100002_123089739

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 52 - Vermessung und Kataster

    Beschreibung

    Der Fachbereich Vermessung und Kataster bietet Geoinformationen für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt und ist eine wichtige Informationsquelle für Verwaltung, Politik und Wirtschaft. Wir führen vielfältige vermessungtechnische Arbeiten durch, liefern grundstücksbezogene Daten, präsentieren unser Stadtgebiet auf Karten und Plänen, ordnen zur Schaffung von Bauland Grundstücke neu und beobachten, analysieren und bewerten den Grundstücksmarkt. Im wesentlichen gliedert sich der Fachbereich in die Teilbereiche Vermessung, Kataster und sonstige Kommunal- beziehungsweise Landesaufgaben. Angefangen von Vermessungsdienstleistungen für kommunale Zwecke im Tiefbau-, Hochbau- und Grünflächenbereich bis hin zu übergeordneten Vermessungen im Sinne der Landesvermessung als staatliche Aufgabe wird der gesamte Bereich von Vermessungsdienstleistungen durch den Fachbereich 52 abgedeckt. Neben Vermessungen von Grundstücken, Gebäuden und Topographie werden sowohl Ingenieurvermessungen für Planung und Baubetreuung als auch Grundlagenvermessungen im Lagefestpunktfeld nach Lage und Höhe durchgeführt. Der Nachweis der Liegenschaften mit Grundstücken und Gebäuden sowie der Basistopographie findet sich im Kataster wieder, das als Mehrzweckkataster im Sinne des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW als den Kommunen übertragene Landesaufgabe geführt wird. Dabei werden die Liegenschaften sowohl in der Katasterkarte mit ihren geometrischen Merkmalen als auch im Buchnachweis mit ihren beschreibenden Merkmalen wie Eigentümer und Grundstücksfläche in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Die sonstigen Kommunal- und Landesaufgaben des Fachbereiches 52 lassen sich mit den Begriffen Umlegung und Grenzregelung, Wertermittlung und Gutachterausschuss, Kartografie, Sicherung der Bauleitplanung und Mietspiegel beschreiben. Die Umlegung gemäß Baugesetzbuch als hoheitliches Verfahren hat das vornehmliche Ziel, Baugrundstücke im Sinne einer ordnungsgemäßen Bebauung durch Neuordnung in der Regel zur Realisierung eines Bebauungsplanes zu schaffen. Zur Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen sind vom Land NRW Gutachterausschüsse gebildet worden, deren Geschäftsstellen unter anderem bei den Kommunen angesiedelt sind. Für die Stadt Herne ist diese dem Fachbereich 52 zugeordnet. Neben den gesetzlichen Aufgaben der Erstellung von Gutachten, der Bodenrichtwertkarte und des Grundstücksmarktberichtes wird dort auch die Kaufpreissammlung von Grundstücken geführt. Die Erstellung verschiedenartiger Kartenwerke und Pläne sowohl für die Stadt Herne als auch für den Bürger einschließlich deren Reproduktion in analoger und digitaler Form (zum Beispiel Stadtplan, Deutsche Grundkarte) obliegt der Kartografie, die auch federführend für die Erstellung und Laufendhaltung eines Geographischen Informationssystems (GIS) zuständig ist.

    Adresse

    Hausanschrift

    Langekampstraße 36

    44652 Herne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500 u.a. mit Darstellung der rechtmäßigen Grenzen und der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück sowie der Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände der baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie).
    • Bauzeichnungen der vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind (Maßstab 1:100).

    Die Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es muss ein neuer Grundbuchauszug vorgelegt werden.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung der Teilung ist nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücke, deren Bebauung genehmigt ist oder die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen, erforderlich.

    Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften BauO NRW 2018, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die/der Eigentümer müssen/muss persönlich erscheinen, sich ausweisen können, und vor der/dem Beamtin/en die Unterschrift vollziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vermessungs- und Katastergesetz, Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung NRW, BGB

    Verfahrensablauf

    Schicken Sie Ihren Antrag an die untere Bauaufsichtsbehörde. Wird eine Teilungsgenehmigung erteilt oder ein Negativzeugnis ausgestellt, erhalten sie diese sowie den Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Ein Monat nach Eingang Ihres Antrags; diese Frist kann von der Behörde jedoch mit Zwischenbescheid um maximal zwei weitere Monate verlängert werden.

    Kosten

    Die Gebühr für die Teilungsgenehmigung beträgt je gebildetem bebauten Grundstück EUR 50 bis 500. Für die Ausstellung eines Zeugnisses, dass die Teilung keiner Genehmigung bedarf oder als genehmigt gilt (Negativzeugnis), wird eine Gebühr in Höhe von EUR 50 erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern es keiner Teilungsgenehmigung bedarf, können Sie bei der Bauaufsichtsbehörde das Ausstellen eines sog. Negativ-Zeugnisses beantragen. Damit bestätigt Ihnen die Behörde, dass Ihre geplante Teilung keiner Genehmigung bedarf bzw. als genehmigt gilt. Für das Ausstellen des Negativ-Zeugnisses wird eine Gebühr von EUR 50 erhoben.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Fachbereich Kataster und Geoinformation der Stadt Herne ist bestrebt, dem Bürger qualitativ hochwertige Leistungen zu bieten, die seinen Anforderungen entsprechen. Um die genaue Zielsetzung eines Antrags zu erfahren, ist es bei Vermessungen erforderlich, eine umfassende Beratung zum Sachverhalt zu bieten. Dadurch können oftmals hohe Kosten für den Bürger vermieden werden. Damit wir unsere Kunden weiterhin zielgerichtet beraten können, sehen wir es als unsere Aufgabe, Sie im Amt am konkreten Beispiel in einem Gespräch zu informieren. Desweiteren steht hier das benötigte Kartenmaterial zur Verfügung, um präzise Vereinbarungen treffen zu können. Im Beratungsgespräch besteht auch die Möglichkeit einer Kostenvorberechnung, die aufgrund der gültigen Gebührenvorschriften erfolgt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Liegenschaftskataster, Negativzeugnis, Teilung, Grundstück veräußern, Teilung genehmigen, Grundstück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English