Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Auskunft

    Wenn Sie sich höchstens sechs Monate in einer Beherbergungsstätte aufhalten, müssen Sie bei Ihrer Ankunft einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von Personen dient, aufgenommen werden, haben Sie am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein zu unterschreiben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft diese Verpflichtung nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

    Alternativ kann diese Verpflichtung mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem ein bestimmter Zahlungsvorgang, der eine Authentifizierung erlaubt oder ein elektronischer Identitätsnachweis (Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit eID-Funktion) genutzt wird.

    Für beide Verfahren werden folgende Daten benötigt:

    • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
    • Familiennamen,
    • Vornamen,
    • Geburtsdatum,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Anschrift,
    • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeiten (bei mitreisenden Angehörigen/Reisegruppen),
    • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

    Wird das elektronische Verfahren mittels eines bestimmten Zahlungsvorgangs genutzt, ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusätzlich zu speichern.

    Ihre mitreisenden Angehörigen sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.

    Als beherbergter Ausländer haben Sie sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

    Der besondere Meldeschein ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

    Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen Ihrer Pflicht zum Unterschreiben des besonderen Meldescheins nachkommen. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht vorhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

    Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.

    Der unterschriebenen Meldescheine bzw. die elektronisch erhobenen Daten sind von dem Leiter der Beherbergungsstätte vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörden und weitere gesetzlich bestimmte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

    Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von sechs Monaten überschreitet, unterliegen Sie der allgemeinen Meldepflicht. Wenn Sie nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

    Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob ein besonderer Meldeschein erforderlich war oder nicht.

    Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Leitungen eines Beherbergungsbetriebes oder eines Zelt- bzw. Campingplatzes sind verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie müssen jeden Gast, der übernachten will, dazu anhalten, der gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Reisepass oder Passersatz) ausweisen.

    Online-Dienst

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben

    ID: L100002_122880957

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    1.3.4 Bürgerbüro

    Beschreibung

    Das Bürgerbüro der Stadt Espelkamp befindet sich im Foyer des Rathauses und ist barrierefrei erreichbar. Durch längere Öffnungszeiten sowie ein breit gefächertes Aufgabenspektrum sind für eine Vielzahl von Anliegen lange Wege durch die fünf Stockwerke des Rathauses entbehrlich. Termine im Bürgerbüro sowie im Standesamt können Sie online hier buchen. Für diese Dienstleistungen ist eine Terminvereinbarung nicht erforderlich: Abholung bereits ausgestellter Pässe, Ausweise und Führerscheine Beantragung von Führungszeugnissen Beantragung von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister Ausgabe von Meldebescheinigungen Beantragung von Untersuchungsberechtigungsscheinen

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Kern-Platz 1

    32339 Espelkamp

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05772 562-105

    E-Mail: buergerbuero@espelkamp.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Meldeschein, der in der Beherbergungsstätte erhältlich ist.

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnungsgeberbestätigung

    Formulare

    Meldeschein oder elektronisches Meldescheinformular.

    Voraussetzungen

    Ausfüllen und Unterschreiben des Meldescheins in der Beherbergungsstätte

    Als Ausländer haben Sie sich gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen, Anmeldung bei der Meldebehörde bei längerem Aufenthalt in der Beherbergungsstätte als 6 Monate.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 17, 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Stadt Espelkamp vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.

    Fristen

    bei Anmeldung am Tag der Ankunft bzw. nach 6 Monaten

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen gilt dies nur, wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind und der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten. Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 20 am 23.06.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Stichwörter

    Wohnmobil, Zelt, Wohnwagen, Hotel, Übernachtung, Platz, Auskunft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English