Wohnsitz Anmeldung für Binnenschiffer und Seeleute

    Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

    Sie wollen sich als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin oder Seemann beziehungsweise Seefrau anmelden? Hier erfahren Sie mehr.

    Beschreibung

    Ziehen Sie auf ein Binnenschiff, das für ein Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.

    Fahren Sie auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, meldet Sie der Reeder oder die Reederin an. Hierzu haben Sie dem Reeder beziehungsweise der Reederin die dafür notwendigen Angaben zu machen.

    Die Meldepflicht besteht in beiden Fällen für Sie nicht, soweit Sie in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes innerhalb von 2 Wochen anmelden. Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese innerhalb von 2 Wochen als Nebenwohnung anmelden. Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Hauptwohnung lag, abzumelden. Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Hauptwohnung ist: wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen. wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung. wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Nebenwohnung ist: jede weitere Wohnung im Inland. Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind. Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen. Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung). Besondere Meldepflichten gelten für Binnenschiffer und Seeleute, in Beherbergungsstätten und in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Hierzu, wie auch zu Ausnahmen und Befreiung von der Meldepflicht, können Sie sich beim Bürgerservice informieren ( siehe Rechtsgrundlage Bundesmeldegesetz BMG) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden. Ausnahmen von der Meldepflicht: Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen Zeitraum nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz allerdings innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Wer seinen hauptsächlichen Wohnsitz im Ausland hat, muss sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet. Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten, eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen, Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird, als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen. Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht nach § 27 Absatz 2 Bundesmeldegesetz gilt nicht für : Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen. Befreiung von der Meldepflicht: Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben, Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

    Online-Dienst

    Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute

    ID: L100002_121771630

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

    Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

    Zuständigkeit

    Für Binnenschiffer die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Andere Meldebehörden oder die Wasserschutzpolizei dürfen Ihre Anmeldung annehmen, die sie dann an die Meldebehörde des Heimathafens weiterleitet.

    Für Seeleute die Meldebehörde am Sitz des Reeders.

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    47574 Goch

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 28 23 / 320 - 300

    E-Mail: buergerservice@goch.de

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausweisdokumente

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnungsgeberbestätigung, Personalausweis bzw. Reisepass, wenn vorhanden, Alter Kinderreisepass, Ggf. Geburtsurkunde, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Sie bewohnen ein Binnenschiff oder ein Seeschiff,
    • das Binnenschiff muss in einem Schiffsregister im Inland eingetragen sein oder das Seeschiff muss berechtigt sein, die Bundesflagge zu führen und
    • Sie sind nicht in einer Wohnung im Inland gemeldet.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie haben eine neue Wohnung bezogen. Die Anmeldung kann nicht für ein Datum in der Zukunft aufgenommen werden Die Anmeldung kann nur mit einer aktuellen Wohnungsgeberbestätigung erfolgen! Der Mietvertrag reicht nicht aus!

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab: Sie sprechen persönlich vor. Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor. Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt. Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Anmeldefrist ab Einzug: innerhalb von 2 Wochen.

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldefrist nach Einzug: innerhalb von 2 Wochen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Goch: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet. Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Wohnung, Anmelden, Seeleute, Meldepflicht, Binnenschifferin, Binnenschiffer, Anmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English