Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen? Hier erfahren Sie mehr über die nötige Anmeldung.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung als alleinige Wohnung oder Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.

    Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahre alt, obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger beziehungsweise eine Pflegerin oder ein Betreuer beziehungsweise eine Betreuerin bestellt, der oder die den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem oder dieser die Anmeldung. Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
    • wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Nebenwohnung ist:

    • jede weitere Wohnung im Inland.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist. Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber beziehungsweise Ihre Wohnungsgeberin oder eine von ihm oder ihr beauftragten Person kann Ihren Einzug auch direkt elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen. Dies ist nicht erforderlich, wenn Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin und wenn dieser oder diese nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers der Eigentümerin,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben. Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch) Bitte beachten Sie: Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen. Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert! Sie können eine oder mehrere Wohnungen im Inland bewohnen. Wohnungen werden unterschieden in Alleinige Wohnung Hauptwohnung Nebenwohnung Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 22 Bundesmeldegesetz (BMG). Alleinige Wohnung heißt, Sie haben nur eine Wohnung im Inland. Hauptwohnung heißt, Sie haben in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen. Die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung ist die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Vorwiegende Benutzung: Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo Sie sich am häufigsten aufhalten oder wo sich bei Verheirateten die Familie, sofern nicht dauerhaft getrennt lebend, am häufigsten aufhält. Nebenwohnung heißt, alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Haupt- und Nebenwohnung können auch innerhalb der gleichen Gemeinde bestehen. Die Anmeldung einer neu bezogenen Nebenwohnung muss bei der für die Anschrift der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen. Besonderheiten bei minderjährigen Kindern Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Kind vorwiegend benutzt wird. Zieht das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung aus oder die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes wechselt von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einvernehmenserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden/ummelden. Besonderheiten bei Betreuten Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht und somit die Pflicht zur Mitteilung über Haupt- und Nebenwohnsitz der Betreuerin/dem Betreuer. Ausnahmen von der Meldepflicht: Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Haben Sie Ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet. Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und möchten Sie diese Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden, wenn Sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt. Wohnung im Ausland Wohnungen im Ausland sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Bitte beachten Sie: Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung oder Sie ziehen aus dem Ausland zu, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier. Eine Abmeldung in einer Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt.

    Online-Dienst

    Melderecht: Hauptwohnung, Nebenwohnung, Alleinige Wohnung

    ID: L100002_128946031

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02451 629-929

    Telefon Festnetz: 02451 629-933

    E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum Download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),
    • Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs),
    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.

    Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    aller meldepflichtigen Personen Personalausweis - zur entsprechenden Änderung der Adresse - Reisepass, falls vorhanden anderer amtlicher Lichtbildausweis, wie ausländischer Reisepass und/oder IDCard Wohnungsgeberbestätigung

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Hauptwohnung bezogen.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen persönliche Vorsprache oder Vorsprache einer bevollmächtigten Person Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Volljährige Familienmitglieder müssen selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen. Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesmeldegesetz Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Anmeldefrist (nach Einzug): innerhalb von 2 Wochen.

    Bearbeitungsdauer

    keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Alleinige Wohnung, Wohnung, Anmeldung, Hauptwohnung, Anmelden, Einzug, Umzug, ummelden, Ummeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de