Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz Anmeldung

    Beziehen Sie eine neue Wohnung? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Nebenwohnung ist:

    • jede weitere Wohnung im Inland.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.

    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: 

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.

    Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch) Bitte beachten Sie: Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen. Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert! Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Das Einzugsdatum in der Wohnungsgeberbestätigung darf bei der Anmeldung nicht in der Zukunft liegen. Eine Abmeldung in einer Stadt/Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt. Sollten Sie jedoch die Wohnung in der alten Stadt/Gemeinde als Nebenwohnung behalten wollen oder eine Wohnung in Geilenkirchen zur Nebenwohnung erklären wollen, so teilen Sie dies bei Ihrer Anmeldung bitte mit. Bei der Anmeldung von Kindern bis 16 Jahre gelten folgende Besonderheiten: Wenn das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung auszieht oder wenn die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten wechselt, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung abzugeben. Die sorgeberechtigte Person, mit der das Kind umzieht, hat die Anmeldung persönlich vorzunehmen. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden. Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht der Betreuerin/dem Betreuer. Ausnahmen von der Meldepflicht: Sind Sie im Inland aktuell bei einer anderen Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, innerhalb Geilenkirchens eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung in Geilenkirchen weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung als Haupt- oder Nebenwohnung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Haben Sie Ihre hauptsächliche Wohnung im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in Geilenkirchen drei Monate überschreitet. Ziehen Sie für einige Zeit in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen in Geilenkirchen dient, und möchten Sie Ihre aktuelle Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.

    Online-Dienst

    Melderecht: Anmeldung Wohnsitz

    ID: L100002_122934145

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02451 629-929

    Telefon Festnetz: 02451 629-933

    E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),
    • Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben,
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.

    Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
     

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    aller meldepflichtigen Personen Personalausweis - zur Änderung der Adresse zwingend erforderlich - Reisepass - falls vorhanden und falls Sie keinen Personalausweis besitzen -Ÿ anderer amtlicher Lichtbildausweis Kinderreisepass oder Geburtsurkunde meldepflichtiger Kinder Wohnungsgeberbestätigung beziehen Sie Eigentum, müssen Sie sich diese selbst ausfüllen beziehen Sie eine Mietwohnung, reicht die Vorlage des Mietvertrags nicht aus Bitte beachten Sie: In der Wohnungsgeberbestätigung ist der tatsächlich erfolgte Einzug zu bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bestätigungen, mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum, können wir daher nicht anerkennen. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter ist verpflichtet, Ihnen die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose Mail des Vermieters an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt werden. Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I bei Umzug innerhalb des Kreises Heinsberg der Antrag auf Änderung des KFZ-Scheins ist von der Person auszufüllen und zu unterschreiben, auf die das KFZ zugelassen ist Bei Zuzug aus dem Ausland außerdem Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde; Scheidungsurteil Geburtsurkunden minderjähriger Kinder Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine/n Dolmetscherin/Dolmetscher oder einer/n Übersetzerin/Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    • Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Wohnung bezogen.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen persönliche Vorsprache Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Familienmitglieder über 18 Jahre, z.B. erwachsene Kinder, die nicht persönlich zur Anmeldung vorsprechen, müssen ein Anmeldeformular und eine Vollmacht zur Anmeldung ausfüllen. Bei Zuzug innerhalb Deutschlands können Sie sich durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person anmelden lassen. Hierfür ist zusätzlich die Vorlage, einer von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Vollmacht sowie eine Ausweiskopie von Ihnen erforderlich. Die bevollmächtigte Person muss sich außerdem selbst ausweisen können. Können Sie nicht selbst vorsprechen, so achten Sie bitte darauf, dass die Unterschriften in Ihrem Ausweis, auf dem Anmeldeformular und auf der Vollmacht identisch sind. Nur so können wir prüfen, ob es sich um Ihre Unterschrift handelt. Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesmeldegesetz Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Anmeldefrist nach Einzug: innerhalb von 2 Wochen.

    Bearbeitungsdauer

    keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Anmeldebestätigung, Anmeldebescheinigung, Meldebestätigung, Hauptwohnung, neue Adresse melden, Wohnsitzwechsel, Meldeschein, Nebenwohnung, Nebenwohnsitz, Ummeldebestätigung, Elektronische Wohnsitzanmeldung, ummelden, Wohnung anmelden, Umzug, Hauptwohnsitz, Wohnung, Ummeldebescheinigung, Meldewesen, Ummeldung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Einwohnerwesen, Anmeldung, Adressänderung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de