Wohnsitz Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung ist:
- jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 07:30 - 12:30, 13:30 - 16:00Dienstag: 07:30 - 12:30Mittwoch: 07:30 - 12:30, 13:30 - 16:00Donnerstag: 07:30 - 12:30, 13:30 - 18:00Freitag: 07:30 - 12:30
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 (0)2163 5701-200
E-Mail: buergerservice@brueggen.de
erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt),
- Personalausweis und/oder Pass als Nachweis der Identität und zur Änderung der Wohnungsangaben,
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis,
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.
Ehegatte beziehungsweise Ehegattin, Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
- Onlineverfahren möglich: grundsätzlich nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich ja
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich über diesen Zugang anmelden.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Verfahrensablauf
Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:
- Sie sprechen persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
Fristen
Hinweise für Brüggen: Inhalte der zuständigen Stelle
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021
Stichwörter
Anmeldebestätigung, Anmeldebescheinigung, Meldebestätigung, Hauptwohnung, neue Adresse melden, Wohnsitzwechsel, Meldeschein, Nebenwohnung, Nebenwohnsitz, Ummeldebestätigung, Elektronische Wohnsitzanmeldung, ummelden, Wohnung anmelden, Umzug, Hauptwohnsitz, Wohnung, Ummeldebescheinigung, Meldewesen, Ummeldung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Einwohnerwesen, Anmeldung, Adressänderung