Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

    Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

    Sie ziehen endgültig aus Ihrer Nebenwohnung aus? Dann müssen Sie diese abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung (online oder telefonisch) Bitte beachten Sie: Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn Sie Ihr Anliegen bei der Online-Terminvereinbarung nur 1x auswählen. Den Mietvertrag bitte nicht vorlegen! Es wird nur die Wohnungsgeberbestätigung benötigt und akzeptiert! Sie können eine oder mehrere Wohnungen im Inland bewohnen. Wohnungen werden unterschieden in Alleinige Wohnung Hauptwohnung Nebenwohnung Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 22 Bundesmeldegesetz (BMG). Alleinige Wohnung heißt, Sie haben nur eine Wohnung im Inland. Hauptwohnung heißt, Sie haben in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen. Die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung ist die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Vorwiegende Benutzung: Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo Sie sich am häufigsten aufhalten oder wo sich bei Verheirateten die Familie, sofern nicht dauerhaft getrennt lebend, am häufigsten aufhält. Nebenwohnung heißt, alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Haupt- und Nebenwohnung können auch innerhalb der gleichen Gemeinde bestehen. Die Anmeldung einer neu bezogenen Nebenwohnung muss bei der für die Anschrift der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen. Besonderheiten bei minderjährigen Kindern Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Kind vorwiegend benutzt wird. Zieht das Kind mit einem Sorgeberechtigen aus der gemeinsamen Familienwohnung aus oder die Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung des Kindes wechselt von einem Sorgeberechtigten zum anderen Sorgeberechtigten, ist von beiden Sorgeberechtigten eine Einvernehmenserklärung abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Einvernehmen der Sorgeberechtigten anmelden/ummelden. Besonderheiten bei Betreuten Personen, für die per Gerichtsbeschluss eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wurde und deren/dessen Aufgabenbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge umfasst, obliegt die Meldepflicht und somit die Pflicht zur Mitteilung über Haupt- und Nebenwohnsitz der Betreuerin/dem Betreuer. Ausnahmen von der Meldepflicht: Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und beziehen für einen Zeitraum, nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an-, noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Haben Sie Ihren hauptsächlichen Wohnsitz im Ausland, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet. Sind Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet und möchten Sie diese Wohnung beibehalten, müssen Sie sich nicht anmelden, wenn Sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt. Wohnung im Ausland Wohnungen im Ausland sind nach dem Bundesmeldegesetz nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Bitte beachten Sie: Beziehen Sie eine Wohnung in Geilenkirchen, als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung oder Sie ziehen aus dem Ausland zu, haben Sie sich gemäß dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug anzumelden. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie hier. Eine Abmeldung in einer Gemeinde im Inland entfällt, da dies im Rahmen Ihrer Anmeldung erfolgt.

    Online-Dienst

    Melderecht: Hauptwohnung, Nebenwohnung, Alleinige Wohnung

    ID: L100002_122934139

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

    Zuständigkeit

    Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Fax: 02451 629-929

    Telefon Festnetz: 02451 629-933

    E-Mail: buergerbuero@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    aller meldepflichtigen Personen Personalausweis - zur entsprechenden Änderung der Adresse - Reisepass, falls vorhanden anderer amtlicher Lichtbildausweis, wie ausländischer Reisepass und/oder IDCard Wohnungsgeberbestätigung

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
    • Sie beziehen keine neue Wohnung.

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bezug einer meldefähigen Wohnung im Stadtgebiet Geilenkirchen persönliche Vorsprache oder Vorsprache einer bevollmächtigten Person Bei Familien mit verheirateten Paaren und/oder Kindern unter 18 Jahren reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht und die Ausweisdokumente sowie andere erforderliche Unterlagen aller Familienmitglieder vorlegt. Volljährige Familienmitglieder müssen selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen. Ziehen Sie aus dem Ausland zu, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geilenkirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesmeldegesetz Verwaltungsvorschrift zu Bundesmeldegesetz

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnung, Zusammen ziehen, Nebenwohnung, Abmeldung, ummelden, Nebenwohnsitz, Umzug, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung, Abmelden

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de