Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie in Kamen eine neue Wohnung bezogen haben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug im Bürgerbüro der Stadt Kamen anmelden. Diese Verpflichtung gilt sowohl bei einem Zuzug aus einer anderen Stadt oder dem Ausland, als auch bei einem Umzug innerhalb der Stadt Kamen. Eine vorzeitige Anmeldung ist nicht möglich, da Ausweis- und Fahrzeugpapiere nicht im Vorhinein geändert werden können.Die Anmeldung muss durch Sie persönlich oder durch Vorsprache eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters vorgenommen werden.Eine schriftliche Anmeldung ist nicht möglich.Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.Im Bürgerbüro wird bei Ihrer Anmeldung der Meldeschein von der Sachbearbeiterin / dem Sachbearbeiter direkt am PC ausgefüllt und ausgedruckt. Nach Überprüfung der Daten muss dieser nur noch von Ihnen unterschrieben werden. Hier geht es zur Online-Terminvergabe! Zur Anmeldung bringen Sie bitte die Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe) aller Personen mit, die in die Wohnung einziehen. Neu ist seit dem 01.11.2015 die Vorlage einer vom Wohnungsgeber / von der Wohnungsgeberin ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungseinzug (Wohnungsgeberbestätigung). Wohnungsgeber*in ist, wer einer anderen Person einen oder mehrere Räume zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der/die Eigentümer*in oder von ihm beauftragte Personen ( z. B. Wohnungsverwaltungen ). Aber auch Mieter, die untervermieten, sind als Wohnungsgeber künftig verpflichtet, den Einzug oder den Auszug schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen; ebenso wie Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht ausreichend. Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und falls dieser nicht gleichzeitig Eigentümer ist, auch dessen Name und Anschrift. Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt, mit entsprechendem Datum. Postalische Anschrift der Wohnung mit konkreter Lage innerhalb des Gebäudes (z. B. 1 OG, links). Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen. Hierfür können Sie das Formular "Wohnungsgeberbestätigung" verwenden. Sie finden den Vordruck als PDF-Datei in unserem Formularbereich. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie selbstverständlich auch in gedruckter Form im Bürgerbüro.

    Online-Dienst

    Wohnung - Anmeldung/Ummeldung

    ID: L100002_123203365

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    30.2 Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis / Reisepass / Kinderreisepass der zuziehenden Person(en) Sollten keine Ausweispapiere vorhanden sein, ist die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich. Wohnungsgeberbestätigung Ggf. Zulassungsbescheinigung II Soll die Anmeldung von einer bevollmächtigten Person durchgeführt werden, müssen darüber hinaus noch folgende Unterlagen vorgelegt werden: vollständig ausgefüllter und von der/den meldepflichtigen Person/en eigenhändig unterzeichnete/r Meldeschein/e ( siehe Formularbereich) schriftliche, unterschriebene Vollmacht (formlos) Personalausweis der bevollmächtigten Person

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
    • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Die Geburt eines Kindes wird automatisch durch das Geburtsstandesamt übermittelt.Eine Anmeldung ist nur erforderlich, wenn das Kind in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen wird.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Auswandern, Wegzug, Alleinige Wohnung, Abmelden, Auswandern, Abmeldung, Wohnung, Hauptwohnung, Auszug, Umzug ins Ausland, Umzug ins Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de