Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie wollen uns verlassen? Das ist schade! Aber wir sind Ihnen natürlich auch gern bei der Abmeldung behilflich. Sie müssen sich nur abmelden, wenn Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder dieser Nebenwohnung möglich. Sie ins Ausland ziehen möchten. Die Abmeldung ins Ausland ist innerhalb von zwei Wochen nach Auszug sowie frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Für alle anderen Umzüge ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

    Online-Dienst

    Wohnsitz: Abmeldung

    ID: L100002_121944646

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Stemwede - Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausplatz 1

    32351 Stemwede

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
    • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG) Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für Ihren Besuch im Bürgerbüro der Gemeinde Stemwede vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin. Hierfür steht Ihnen unser Onlinedienst für Terminreservierungen zur Verfügung. Alternativ ist eine Terminvereinbarung auch telefonisch möglich.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

    Hinweise für Stemwede: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Abmeldung kann bei der Abmeldung ins Ausland frühestens eine Woche zuvor erfolgen.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Auswandern, Wegzug, Alleinige Wohnung, Abmelden, Auswandern, Abmeldung, Wohnung, Hauptwohnung, Auszug, Umzug ins Ausland, Umzug ins Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de