Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

    Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Hinweise für Schermbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden. Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt. Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen. Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird. Für eine Terminbuchung klicken Sie bitte hier. Rechtsgrundlage Bundesmeldegesetz (BMG)

    Online-Dienst

    Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    ID: L100002_121719293

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Für Schermbeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

    • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
    • kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

    Fristen

    Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schermbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer Wohnraum in der Gemeinde Schermbeck bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei der Anmeldung zwingend die Vorlage der Wohngeberbestätigung erforderlich. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen mit dieser Bescheinigung den Mieterinnen und Mietern den tatsächlichen Einzug schriftlich bestätigen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.Die An- bzw. Ummeldung kann von Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften für den jeweils anderen Partner/in und im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Kindern vorgenommen werden.Wird ein minderjähriges Kind von einem zum anderen Sorgeberechtigten umgemeldet bzw. zieht es mit einem Sorgeberechtigten aus, wird die Einverständniserklärung von allen Sorgeberechtigten benötigt.Volljährige Kinder im gleichen Haushalt bzw. Lebensgefährte müssen die Anmeldung selbst vornehmen.Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich im Bürgerbüro vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer von Ihnen bevollmächtigten Person vornehmen lassen.Bitte geben Sie hierzu eine Vollmacht, das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular, Wohnungsgeberbestätigung sowie Ihre Ausweisdokumente mit.Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland angemeldet wird.Formulare-Wohnungsgeberbestätigung § 19 BMG-Vollmacht zur Abgabe des Meldescheins-Anmeldebescheinigung-AbmeldebescheinigungHinweis:Sollte der Link sich aufgrund der Größe nicht direkt öffnen lassen, so kann das an der Bandbreite in Ihrem Wohngebiet liegen. Dieses liegt im Verantwortungsbereich Ihres jeweiligen Netzanbieters. In diesem Fall können Sie versuchen, das jeweilige Formular mit rechten Maustaste, Ziel speichern unter, herunterzuladen und lokal auf Ihren PC abzuspeichern.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Auswandern, Wegzug, Alleinige Wohnung, Abmelden, Auswandern, Abmeldung, Wohnung, Hauptwohnung, Auszug, Umzug ins Ausland, Umzug ins Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de