Wohnsitz Änderung

    Wohnsitz Änderung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, dann müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen mitteilen.

    Unter Hauptwohnung versteht man die von Ihnen vorwiegend benutzte Wohnung. Die vorwiegende Nutzung ergibt sich aus Ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei beurteilen, ist der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen entscheidend.

    Unter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung, die Sie im Inland haben.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Familien reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt. Dieser muss dazu die Ausweise bzw. Pässe und ggf. Aufenthaltstitel aller Familienangehörigen zur persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter mitbringen. Ausländische Ausweisdokumente müssen zwingend noch gültig sein, ansonsten ist eine melderechtliche Anmeldung nicht möglich. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen von der Person angemeldet werden, in deren Wohnung sie mit einziehen (im Regelfall sind das die Erziehungsberechtigten). Zieht der Minderjährige mit nur einem Elternteil zu, ist zwingend das Einverständnis des anderen Elternteils für den Umzug erforderlich oder eine entsprechende Negativauskunft des Jugendamtes vorzulegen, dass keine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt. Bei volljährigen Familienmitgliedern muss derjenige selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen, welche dann zur Anmeldung mitzubringen ist. Für Personen, die unter Betreuung stehen, liegt die Pflicht bei der Person, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. In diesem Fall ist die Bestellung oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Jeder Meldepflichtige kann sich auch vertreten lassen, muss in diesem Fall aber zwingend das Anmeldeformular selbst unterschrieben haben. Die vertretende Person muss ausdrücklich schriftlich dazu bevollmächtigt sein, die Anmeldung vorzunehmen und ebenso in der Lage sein, alle erforderlichen Auskünfte über den Betroffenen erteilen zu können. Ebenso müssen alle Ausweisdokumente der zuziehenden Person zum Termin mitgebracht werden. Zur Anmeldung benötigen Sie zwingend die vom Vermieter bzw. Eigentümer der neuen Wohnung ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung. Sollten Sie in Ihr Eigentum ziehen, füllen Sie dieses Formular selbst aus und unterschreiben es. Wenn es sich um eine erst kürzlich erworbene Immobilie handelt, bringen Sie zur Sicherheit bitte einen Grundbuchauszug mit, damit Ihre Anmeldung auch dann erfolgen kann, wenn Sie noch nicht im Kataster der Gemeinde als Eigentümer vermerkt sind. Bei Zuzug aus dem Ausland ist ggf. die Vorlage Ihrer Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.) im Original erforderlich. Diese Dokumente müssen dann nach ISO Norm von einem gerichtlich beeidigten und anerkannten Dolmetscher übersetzt sein. Nur so können Ihre Personenstandsdaten korrekt eingetragen oder verändert werden. Ausnahmen von der Meldepflicht Sollten Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sein und für einen Zeitraum nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz allerdings innerhalb von zwei Wochen veranlasst werden. Wenn sich Ihr Hauptwohnsitz im Ausland befindet, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet. Bürger, welche in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind und diese Wohnung beibehalten, müssen sich nicht anmelden, wenn sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.

    Online-Dienst

    Wohnungsgeberbestätigung

    ID: L100002_121898899

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerdienste

    Beschreibung

    Zuständig für Auskunftssperren, Meldeangelegenheiten, Personalausweise und Reisepässe

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 7

    53347 Alfter

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0228 6484-214

    E-Mail: buergerbuero@alfter.de

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Abmeldung bei der Meldebehörde (bei Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung in einer anderer Gemeinde)
    • Wohnungsgeberbescheinigung

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der persönlichen Vorsprache zur Anmeldung im Bürgerbüro sind folgende Unterlagen vorzulegen: Wohnungsgeberbestätigung Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere die Personalausweise und elektronischen Aufenthaltstitel zur Eintragung der Anschriftenänderung Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Vorlage von Personenstandsurkunden (Eheschließung, Ehescheidung, Geburtsurkunden von Kindern) im Original erforderlich Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder Negativbescheinigung des Jugendamtes (wird nur benötigt, wenn Kinder oder Jugendliche mit nur einem Sorgeberechtigten zuziehen) Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, die Bestellung zum Betreuer oder zur Betreuerin beziehungsweise der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument Sofern Sie die melderechtliche Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vornehmen lassen, sind eine schriftliche Vollmacht und Ihre Ausweisdokumente vorzulegen

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben mehrere Wohnungen und
    • Ihre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz § 19 Bundesmeldegesetz

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:

    • Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
    • Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
    • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie nach Alfter ziehen oder innerhalb von Alfter umziehen, müssen Sie sich gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug/ Umzug anmelden. Verspätete Anmeldungen werden mit einem Bußgeld geahndet.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung der Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Technischer Hinweis: Es handelt sich bei diesem Dienst um einen Online-Dienst der Gemeinde Alfter. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf das Kommunalportal zurückgeleitet, sondern auf die Internetseite der Gemeinde Alfter zurückgeführt.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Nebenwohnungen, Änderung Hauptwohnung, Wohnort, Ummeldung, Nebenwohnung, Statuswechsel, Hauptwohnung, Änderung, Status, Wohnung, Wechsel Hauptwohnung, KFZ Ummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English