Wohnsitz Änderung

    Wohnsitz Änderung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, dann müssen Sie dies Ihrer Meldebehörde mitteilen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und sich Ihre Hauptwohnung ändert, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 2 Wochen mitteilen.

    Unter Hauptwohnung versteht man die von Ihnen vorwiegend benutzte Wohnung. Die vorwiegende Nutzung ergibt sich aus Ihren tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Lässt sich dies nicht zweifelsfrei beurteilen, ist der Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen entscheidend.

    Unter Nebenwohnung versteht man jede weitere Wohnung, die Sie im Inland haben.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Bürgerbüro nimmt u.a. Aufgaben als Meldebehörde für das Gebiet der Stadt Düren einschließlich seiner Stadtteile wahr. Ihm obliegt die Pflicht zur Führung des Melderegisters. Das Melderegister dient dazu, alle Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz Düren zu registrieren. Neben Namen und Adresse werden auch andere wesentliche Merkmale wie Geburtstag, Familienstand und Religionszugehörigkeit gespeichert. Damit das Melderegister immer aktuell ist, ist jeder verpflichtet sich anzumelden, wenn er eine Wohnung bezieht, und abzumelden, wenn er aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung in Deutschland bezieht. Sie haben ein dringendes Anliegen? Dann schauen Sie (montags-freitags) morgens zwischen 07.30 und 08.00 Uhr in den Online-Terminkalender. Dort geben wir tagesaktuell zusätzliche Termine frei. Oder rufen Sie (montags-freitags) ab 08.00 Uhr unsere Hotline an. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen, was Sie bei der Anmeldung und Abmeldung beachten und mitbringen müssen: - "Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (§ 17 Abs. 1 BMG)" Meldepflichtig sind alle Personen ab 16 Jahren, die eine Wohnung beziehen.- Nicht meldepflichtig sind: Personen bis 16 Jahren; hier trifft die Meldepflicht die Person, in dessen Haushalt das Kind wohnt Personen, die für eine Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet sind und für weniger als zwei Monate eine Wohnung innerhalb Dürens beziehen Personen, die im Ausland wohnen, und sich für Besuchszwecke sich nicht länger als zwei Monate in Deutschland aufhalten. Die Meldepflicht ist höchstpersönlich. Grundsätzlich muss jede Person für die Anmeldung persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, beachten Sie bitte die Hinweise bei den erforderlichen Unterlagen.

    Online-Dienst

    An- und Abmeldung bei der Meldebehörde

    ID: L100002_127111251

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes

    Ansprechpartner

    Einwohnerwesen, Bürgerservice, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-2000

    E-Mail: buergerbuero@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • gegebenenfalls Abmeldung bei der Meldebehörde (bei Aufgabe der bisherigen Hauptwohnung in einer anderer Gemeinde)
    • Wohnungsgeberbescheinigung

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte bringen Sie folgende Unterlagen (in deutscher Sprache, gegebenenfalls von einem vereidigten Übersetzer übersetzt) zur Anmeldung mit: alle vorhandenen Ausweisdokumente der anzumeldenden Personen (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) oder eine Geburtsurkunde, falls ein Ausweis nicht vorhanden ist. - Wohnungsgeberbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.11.2015, durch das neue Bundesmeldegesetz, die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung zwingend erforderlich ist. Sofern es sich um Eigentum handelt, legen Sie bitte entsprechende Nachweise (Kaufvertrag, Grundbuchauszug, o.Ä.) vor. Vollmacht Können einzelne Meldepflichtige nicht persönlich erscheinen, füllen diese einen der hier zur Verfügung gestellten Meldescheine aus und lassen diesen von einer bevollmächtigten Person oder bei Anmeldung von Familien durch eine weitere meldepflichtige Person (z.B. Ehegatte) im Bürgerbüro vorlegen. Die unter Downloads hinterlegte Vollmacht ist dann auszufüllen, wenn sie einen Meldeschein übergeben sollen und die Person nicht zu ihrer Familie gehört (z.B. Freund/Freundin, Lebensabschnittsgefährte, Verlobte).Grundsätzlich ist für jede Person, die nicht persönlich im Bürgerbüro erscheint, ein eigener Meldeschein auszufüllen. Familien (Mutter, Vater, Kinder) können einen gemeinsamen Meldeschein nutzen. Der "Familienmeldeschein" muss von einer der meldepflichtigen Personen unterschrieben werden. Bei Vorlage einer Vorsorge-/Generalvollmacht ist diese im Original vorzulegen. Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, kann an Ihrer Stelle keine bevollmächtigte Person vorsprechen. Beiblatt zur Anmeldung In folgenden Fällen muss das Beiblatt zur Anmeldung ausgefüllt werden: Sie haben weitere Wohnsitze im Inland (Nr. 1 des Beiblattes). Ihr Ehegatte / Lebenspartner zieht nicht mit (Nr. 2.1 des Beiblattes). Ihre minderjährigen Kinder ziehen nicht mit (Nr. 2.2 des Beiblattes). Die sorgeberechtigten Personen der Kinder ziehen nicht mit (z.B. Vater des Kindes, Kind wohnt bei Mutter und deren Lebensgefährte oder Betreuung durch das Jugendamt) (Nr. 2.3 des Beiblattes).

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben mehrere Wohnungen und
    • Ihre Hauptwohnung ändert sich beziehungsweise hat sich geändert.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Hauptwohnung folgendermaßen ändern lassen:

    • Sie füllen einen Meldeschein aus und unterschreiben diesen. Verheiratete beziehungsweise verpartnerte Personen sowie Familienangehörige sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden.
    • Auf den Meldeschein kann verzichtet werden, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird und Sie persönlich vorsprechen. Dann unterschreiben Sie einen Ausdruck aus dem Melderegister und bestätigen damit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
    • Im Anschluss an die erfolgte Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

    Fristen

    Mitteilung über die Änderung der Hauptwohnung: innerhalb von 2 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Nebenwohnungen, Änderung Hauptwohnung, Wohnort, Ummeldung, Nebenwohnung, Statuswechsel, Hauptwohnung, Änderung, Status, Wohnung, Wechsel Hauptwohnung, KFZ Ummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English