Tierkörper und tierische Nebenprodukte Sammlung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte Sammlung

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    Beschreibung

    Tierische Nebenprodukte sind Material, das nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Der Verbleib ist zu dokumentieren und es ist unschädlich zu beseitigen.
    Es kann jedoch noch wirtschaftlich genutzt werden, wenn die entsprechenden Dokumentationspflichten und Hygienebestimmungen eingehalten werden.
    Zum Beispiel Nutzung tierischer Fette zur Herstellung von Biodiesel, als Basis von Industrieprodukten und Hygieneprodukten (Seife, Kleber o.ä.).

    Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien aufgeteilt:

    Kategorie 1 Material hat die höchste Risikostufe. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Tierkörper von seuchenkranken Wildtieren, Heim- und Zootieren, Versuchstieren oder spezifiziertes Risikomaterial von Wiederkäuern.

    Kategorie 2 Material hat eine mittlere Risikostufe. Es handelt sich z.B. um verendete Tiere landwirtschaftlicher Betriebe (z.B. Falltiere und Equiden). 

    Kategorie 3 Material hat die niedrigste Risikostufe. Zum Beispiel Schlachtabfälle von Tieren, die keine Krankheitszeichen zeigten oder Speisereste.

    Die Materialien aller drei Kategorien dürfen nicht in die Lebensmittelkette (zurück)gelangen. Material der Kategorie 3 kann als Futtermittel verwendet werden, wenn entsprechende Hygieneanforderungen erfüllt werden und Kannibalismus vermieden wird. 

    Um die Rückverfolgbarkeit und die sichere Handhabung zu gewährleisten, darf das Material nur von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben gelagert, transportiert, verarbeitet und gehandelt werden.

    Soweit Tierische Nebenprodukte nicht sicher wirtschaftlich genutzt werden (können), sind diese unschädlich zu beseitigen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach dem Tod eines Equiden (Pferd, Esel, Maultier, Zebra, Zebroide) ist der Tierkörper unschädlich zu beseitigen. Dies erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt. Wer seinen Equiden nach dessen Tod jedoch einäschern bzw. kremieren lassen möchte, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen tun. Diese Ausnahme sehen die gesetzlichen Vorschriften ebenfalls vor. Vorgaben hierzu sind dem vom LANUV NRW herausgegebenen Merkblatt zu entnehmen. Voraussetzung ist eine Ausnahmegenehmigung des für den Standort des Equiden zuständigen Veterinäramtes. Die Ausnahmegenehmigung kann erst nach dem Tod des Equiden beantragt werden. Bei geplanten Euthanasien können dem Veterinäramt schon vorab die nötigen Daten übermittelt werden, der Antrag ist aber erst nach Euthanasie mit der Bestätigung des praktizierenden Tierartzes (Seite 2) zu stellen.

    Online-Dienst

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte Sammlung

    ID: L100002_121729323

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39/3 Verwaltung Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 17:00Dienstag: 08:00 - 17:00Mittwoch: 08:00 - 17:00Donnerstag: 08:00 - 17:00Freitag: 08:00 - 17:00

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die benötigten Antragsunterlagen sind je nach Art der beabsichtigten Tätigkeit unterschiedlich und können bei der zuständigen Veterinärbehörde angefragt werden.

    Für die Zulassung, bzw. Registrierung ist üblicherweise ist eine technische Beschreibung der beabsichtigten Arbeitsschritte, der Transportbehälter und Fahrzeuge sowie ein Lageplan des Betriebsgeländes erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen können nicht pauschal aufgelistet werden, da die Anforderungen von vielen Faktoren abhängen, u.a. der Art, Herkunft und geplanten Nutzung des Materials. 

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular Ausnahme Equidenkremierung mit Bescheinigung des praktizierenden Tierarztes über Seuchenfreiheit und Bestätigung Identität des Equiden auf Seite 2.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

    § 10 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (§ 10 TierNebG)

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist nach Prüfaufwand und nach Art der Tätigkeit unterschiedlich. In vielen Fällen erfolgt mindestens eine Betriebsbegehung nach Terminvereinbarung.

    Kosten

    Es entstehen Verwaltungsgebühren für die Registrierung bzw. Zulassung nach Landesrecht.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung entstehen Gebühren in Höhe von 17,50 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, sobald die zuständige Behörde dies gestattet.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eingehende Anträge werden ausschließlich während der üblichen Dienstzeiten bearbeitet. Um lange Lagerungen der Tierkörper zu vermeiden, empfiehlt es sich, geplante Euthanasien zwischen Montag und Donnerstag erfolgen zu lassen. Wichtig: Der Equide darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung transportiert werden. Nach erfolgter Kremierung ist innerhalb von 30 Tagen dem Veterinäramt ein schriftlicher Nachweis hierüber einzureichen.

    Weitere Informationen

    Information zu tierischen Nebenprodukten: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tiergesundheit/tierische-nebenprodukte/tierische-nebenprodukte_node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Tiernebenprodukte, Gülle, Teile von Tierkörpern, Tierische Nebenprodukte, Kadavertonne, Gammelfleisch, Rohmilch, K2-Material, Tierteile, Kategorie 2-Material, Tierkörperbeseitigung, Speisereste, Kategorie 3-Material, Risikofleisch, Wildtiere, Kategorie 1-Material, K1-Material, Kat. 3-Tonne, Tierkörperbeseitigung, Schlachtabfälle, Knochen, K3-Material, verendete Tiere, Frittierfett, Schlachtabfall, Tierfutter, Versuchstiere, KAT 2, Tierkadaver, KAT 1, Ekelfleisch, Falltiere, K3-Material, KAT 3

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de