Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es ist zwischen folgenden Hundehaltungen zu unterscheiden: Anzeige über die Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW) Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW) Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) Antrag auf Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht für junge Hunde (§ 3 Abs. 6 DVO LHundG NRW) Die Haltung eines großen Hundes müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. "Große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Für das Halten von gefährlichen Hunden und von Hunden bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich. Diese sogenannten Erlaubnispflichtigen Hunde dürfen nur mit einer entsprechenden Erlaubnis gehalten werden. Zudem besteht für diese Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums generell eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rasse ist die Befreiung von dieser Leinen- und Maulkorbpflicht möglich, wenn eine Verhaltensprüfung bzw. ein Wesenstest durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen erfolgreich abgeschlossen wurde. Diesen Antrag können Sie auch online beantragen.

    Online-Dienst

    Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW)

    ID: L100002_123514207

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-298

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Haltung eines großen Hundes Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass) Sachkundenachweis wird erbracht durch: die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes, eine Kopie einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteverordnung, eine Kopie eines Jagdscheins, eine Kopie der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder den Nachweis über eine Ausbildung zum Polizeihundeführer Nachweis Haftpflichtversicherung Haltung eines Hundes einer bestimmter Rassen Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass) Sachkundenachweis oder ein JagdscheinFür die unter diese Kategorie fallenden Hunde kann der Nachweis der Sachkunde außer durch die amtstierärztliche Bescheinigung auch durch die Vorlage einer Bescheinigung von einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nachgewiesen werden. Nachweis der HaftpflichtversicherungAls Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000,00 Euro und für Sachschäden 250.000,00 Euro) für Ihren Hund abzuschließen. Führungszeugnis (Belegart 0) Haltung eines gefährlichen Hunden Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (durch Heimtierausweis oder Impfpass) Sachkundenachweis oder ein JagdscheinUm die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen, ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. Nachweis der HaftpflichtversicherungAls Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen. Führungszeugnis (Belegart 0)

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Haltung eines großen Hundes Sachkundenachweis Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip Haftpflichtversicherungsnachweis Zusätzliche Voraussetzungen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden Vollendung des 18. Lebensjahres Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. Bei Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gefährliche Hunde Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English