Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Kirchlengern: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Erlaubnis benötigen Sie generell bei Hunden folgender Rassen Pittbull Terrier American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Des Weiteren werden deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als "Gefährliche Hunde" eingestuft.Zusätzlich wird für Hunde, die im Einzelfall als gefährliche Hunde eingestuft wurden, eine Erlaubnis benötigt. (§ 3 Abs. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG NRW)Wenn Ihr Hund keiner der genannten Rassen angehört, könnte es sich noch um einen "Hund bestimmer Rasse" oder einen "großen Hund" handeln.Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen": "Hundehaltung - Hunde bestimmter Rassen" und "Hundehaltung - Anmelden eines großen Hundes".

    Online-Dienst

    Hundehaltung - Gefährliche Hunde

    ID: L100002_121920261

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich 32 Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32278 Kirchlengern

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 32 Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32278 Kirchlengern

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Kirchlengern: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sachkundenachweis Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. Führungszeugnis (Belegart O) Nachweis der Haftpflichtversicherung Als Halterin bzw. Halter eines "gefährlichen" Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen. Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung Öffentliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung vermittelt wird. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Kirchlengern: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollendung des 18. Lebensjahres, Antragstellende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen, ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes und Erbringung der erforderlichen Unterlagen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Kirchlengern: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Kirchlengern: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit der Erlaubnis wird ein Bescheid an den Hundehalter oder die Hundehalterin gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder den Außendienst der Stadt Spenge leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben. Beim Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English