Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hunde folgender Rassen dürfen erst nach Erhalt einer Erlaubnis des Ordnungsamtes in den Besitz genommen werden: Gefährliche Hunde: American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde. Hunde bestimmter Rassen: Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoetano Rottweiler Tosa Inu Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse. Diese Hunde sind grundsätzlich außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Ab Vollendung des sechsten Lebensmonats sind diese Hunde zusätzlich zur Leine mittels Maulkorb oder vergleichbarer Vorrichtung zu sichern. Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung eine*r Amtstierärzt*in über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden. Bei Hunden bestimmter Rassen darf die Bescheinigung auch von einem anerkannten Sachverständigen ausgestellt werden. Bei Hunden welche das Mindestalter für eine Verhaltensprüfung (24 Monate) noch nicht erreicht haben, ist eine Bescheinigung Bescheinigung über mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung ausreichend. Von Spiel- und Sportflächen und Liegewiesen im Stadtgebiet sind gefährliche Hunde - wie alle anderen Hunde auch - fern zu halten. Desweiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Haltenden nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen. Die schriftliche Erlaubnis oder die Nachweiskarte sind hierbei stets mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

    Online-Dienste

    Hundehaltung - Erlaubnis für gefährliche Hunde/bestimmte Rassen #OnlineDL#

    ID: L100002_123603043

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    Sprache

    Deutsch

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

    Beschreibung

    Die Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes. Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr". Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt. Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Rathaus Rheda

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sachkundenachweis oder ein JagdscheinFür gefährliche Hunde muss der Sachkundenachweis von einem*r amtliche*n Tierärzt*in ausgestellt werden. Die erforderliche Prüfung kann nach Terminvereinbarung im Rathaus Rheda abgenommen werden. Bei Hunden bestimmter Rassen kann der Nachweis auch von einer anerkannten sachverständigen Person ausgestellt werden. Tierärzt*innen, Polizeihundeführer*innen und Personen, die nach § 10 Abs. 3 LHundG Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen gelten als sachkundig und benötigen keinen gesonderten Nachweis. Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden Nachweis der Hunde-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) Nachweis über eine Mikrochipkennzeichnung des Hundes Nachweis über die ausbruchssichere Unterbringung des Hundes (Lageplan, Skizzen, Lichtbilder) Bei als gefährlich eingestuften Hunderassen zusätzlich: Nachweis über ein besonderes öffentliches oder privates Interesse an der Haltung des Hundes (z.B. Übernahmevereinbarung eines Tierheims) Für eine Befreiung von der Leinen-/Maulkorbpflicht wird eine Bescheinigung über eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung benötigt. Bei gefährlichen Hunden muss diese durch eine*n amtliche*n Tierärzt*in ausgestellt worden sein. Bei Hunden bestimmter Rassen kann dies auch durch eine anerkannte sachverständige Person geschehen. Bei einem Folgeantrag wird nur der Versicherungsnachweis und ein Führungszeugnis benötigt, sofern sich die Unterbringung des Hundes nicht verändert hat.

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollendung des 18. Lebensjahres, Sachkunde, Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Landeshundegesetz (Sie dürfen insbesondere nicht gegen bestimmte Vorschriften des Tierschutz-, Waffen-, Jagd- oder Hunderechts verstoßen haben, nicht wegen gewisser Straftaten rechtskäftig verurteilt worden sein, nicht aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung stehen und weder trunksüchtig noch rauschmittelsüchtig sein), sicheres Halten und Führen des Hundes an der Leine, ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung, Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochip, bei gefährlichen Hunden: Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes. Wenn Sie ein solches öffentliches Interesse nachweisen müssen, dann müssen Sie belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt bei einer Übernahme aus dem Tierheim vor, weil Sie dadurch der Öffentlichkeit die Unterbringungskosten für dieses Tier ersparen. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse im Regelfall nicht gegeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 3, 4, 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können einen entsprechenden Antrag schriftlich oder persönlich stellen. Nach dem Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen wird dieser geprüft. Sollte noch kein Sachkundenachweis vorliegen kann die Prüfung nach Absprache auch im Rahmen der persönlichen Antragstellung abgenommen werden. Zur Prüfung der ausbruchssicheren Unterbringung ist bei einem Erstantrag ein Außentermin erforderlich. Die Erlaubnis und ggf. die Ausnahmegenehmigung erhalten Sie gemeinsam mit einer Nachweiskarte mit der Post. Eine Anmeldung zur Hundesteuer hat gesondert zu erfolgen.

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis muss vor Beginn der Haltung erteilt worden sein. Der Antrag ist daher rechtzeitig vor der Übernahme des Hundes zu stellen. Bei der Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung kann die Erlaubnis auch später erteilt werden, wenn dies dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    ca. 2-4 Wochen

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Rheda-Wiedenbrück: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Befreiung von der Leinenpflicht gilt nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in den Anlagen des Schlossparks und des Schlossgartens, des Flora Westfalica Parks sowie allgemein umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English