Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Direkt zu den Onlinediensten Hunde gehören zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland. Mit der Haltung eines Hundes entsteht allerdings auch eine Verantwortung für die Hundehalter. Um diese Verantwortung und die damit verbundenen Pflichten für Hundehalter gesetzlich festzulegen, wurde im Jahr 2003 das Hundegsetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) eingeführt. Aus den Vorschriften des LHundG NRW ergeben sich vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen: Kleine Hunde (unter 40 cm und unter 20 kg) Nur Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Große Hunde (über 40 cm und/oder über 20 kg) Leinenzwang wie unter Punkt 1 und zusätzlich auch noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Im "Außenbereich" besteht kein Leinenzwang. Eine Haltungsanzeige (d.h. eine konkrete Hundebeschreibung) mit Nachweisen ist erforderlich, und zwar: Sachkundenachweis ( = Bescheinigung des Tierarztes) Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Anzeige eines großen Hundes im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) 25 EUR. Hunde bestimmter Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Mastiff Mastino-Espanol Mastino-Napoletano Fila-Brasiliero Dogo-Argentino Rottweiler Tosa-Inu Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des Halters/Halterin als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall. Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen im Rahmen wie zu Punkt 2 "Große Hunde" möglich. Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen zu machen. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig. Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich. Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft. Gefährliche Hunde Pittbull-Terrier American-Staffordshire-Terrier Staffordshire-Bullterrier Bullterrier Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie zu Punkt 3 "Hunde bestimmter Rassen" mit folgenden Ergänzungen: Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden Alle Hunde sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bitte füllen Sie hierzu das Formular zur Hundesteueranmeldung aus sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.Bitte bedenken Sie, dass es Menschen gibt, die Angst vor Hunden haben. Aus diesem Grund sind Hunde auch in den Bereichen, in denen sie nicht angeleint geführt werden müssen, in Einwirkungsbereich des Hundeführers zu halten. Sie müssen jederzeit zurückgerufen werden können. Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie öffentlichen Gebäuden
    In Nordrhein-Westfalen regelt das Landeshundegesetz NRW seit dem 1. Januar 2003 das Halten und den Umgang mit Hunden in der jeweils gültigen Fassung. Allgemeine Pflichten - gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter: Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (vgl. § 2 Abs. 1 LHundG NRW). Hunde sind anzuleinen (vgl. § 2 Abs. 2 LHundG NRW, § 10 Abs. 3 Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden (vgl. § 2 Abs. 3 LHundG NRW). Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm Spezielle Pflichten - abhängig von der Hunderasse, Größe und Gewicht: Die Regelungen des Landeshundegesetzes NRW unterscheiden zwischen Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW, Gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW, Hunden bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW und Sonstigen Hunden (Kleine Hunde). Große Hunde gem. § 11 LHundG sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden Einzureichende Unterlagen: Meldebogen LHundG (PDF-Formular) Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass) Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten) Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1, Anhang 18a.1.10) wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes, i.S.v. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben. Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde. Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde Einzureichende Unterlagen bevor ein § 3 Hund aufgenommen/angeschafft wird: Meldebogen LHundG (Online-Formular) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG Anlagen: Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass) Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten) Begründung des überwiegenden besonderen Interesse an der Haltung des Hundes Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben. Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Anzeigepflicht: Hundehaltung muss bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden Erlaubnispflicht: Hundehaltung bedarf der Erlaubnis der Ordnungsbehörde Einzureichende Unterlagen bevor ein § 10 Hund aufgenommen/angeschafft wird: Meldebogen LHundG (Online-Formular) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 LHundG Anlagen: Nachweis der Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (z.B. Kopie aus dem Impfpass) Kopie des Versicherungsscheines der Haftpflichtversicherung für den Hund Kopie des Sachkundenachweises (Erläuterungen zur Sachkunde siehe unten) Erklärung zur ausbruchsicheren Unterbringung Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - In einem der Bürgerämter zu beantragen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird gemäß Ziffer 18a.1.1 in der zurzeit gültigen Fassung eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben. Sonstige Hunde (kleine Hunde) sind sämtliche Hunde, die nicht unter die o. g. Kategorien fallen, ungeachtet von Rasse, Größe oder Gewicht. Keine Anzeigepflicht gegenüber der Ordnungsbehörde Hinweis: Das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Hamm ist steuerpflichtig! Sie müssen Ihr Tier oder Ihre Tiere eigenverantwortlich bei dem für die Hundesteuer zuständigen Amt für Finanzen und Controlling anmelden. Einzelheiten über die steuerliche Anmeldung von Hunden erhalten Sie unter folgendem Link: Link zur Hundesteuer

    Online-Dienst

    Hundeangelegenheiten (außer Hundesteuer)

    ID: L100002_128911615

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

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    Allgemeines Ordnungsrecht, Bürgerbüro und Standesamt

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    Markt 1

    48249 Dülmen

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Ordnungsamt

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    Hausanschrift

    Gustav-Heinemann-Straße 21

    59065 Hamm

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    Telefon Festnetz: 02381 17-7201

    E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Abteilung Ordnungsangelegenheiten und Kommunaler Ordnungsdienst

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    59065 Hamm

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    Technisch geändert am 19.12.2024

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    Sachgebiet Ordnungsrecht

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    Gustav-Heinemann-Straße 10

    59065 Hamm

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    Technisch geändert am 18.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Dülmen Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
    Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Hamm

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English