Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die im Landeshundegesetz - LHundG NRW verankerten Grundsätze sollen Gefahren abwehren und vorbeugen. Haltung eines großen Hundes Zu den Bestimmungen dieses Gesetzes zählt, dass die Haltung eines "großen" Hundes von der Halterin oder vom Halter bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen ist. Große Hunde sind ausgewachsen mindestens 40 cm (Widerristhöhe) oder haben ein Gewicht von mindestens 20 kg. Haltung eines erlaubnispflichtigen Hundes Einige Hunde sind erlaubnispflichtig aufgrund ihrer Rasse. Als gefährliche Rassen gelten: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Weiterhin umfasst das Gesetz außerdem Auflagen für die Haltung von Hunden bestimmter Rassen wie: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu. Die Haltung dieser Hunde ist erlaubnispflichtig! Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Wichtig! Halter*innen von gefährlichen Hunden haben ein besonderes privates Interesse nachzuweisen, was schwerlich möglich ist. In der Regel besteht ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nur dann wenn der Hund von einem Tierheim übernommen wird. Ebenso sind Bestimmungen zum Leinen- und/oder Maulkorbzwang enthalten.

    Online-Dienst

    Große und erlaubnispflichtige Hunde

    ID: L100002_127111282

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amt für Recht und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Wirteltorplatz 7

    52349 Düren

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02421 25-0

    E-Mail: rechtundordnung@dueren.de

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Ordnung und Verkehr

    Beschreibung

    Die Abteilung Ordnung und Verkehr ist zuständig für die Ahndung und Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der allgemeinen Ordnungsangelegenheiten (Verstöße nach dem Bundesmeldegesetz, Landeshundegesetz, Landesimmissionsschutzgesetz u.v.m. ) sowie im Bereich des ruhenden und fließenden Straßenverkehrs (Radarwagen). Wir sind außerdem Ansprechpartner für Beschwerden im Bereich Verkehr und allgemeiner Ordnung sowie für die Einleitung der Überprüfung von Grundstücken auf Kampfmittelfreiheit. Darüber hinaus werden Ausnahmegenehmigungen erteilt, z.B. für bestimmte Berufsgruppen (Handwerker, Ärzte, soziale Dienste). Erlaubnisse werden für die Durchführung von Karnevals- und Schützenumzüge sowie für das Aufstellen von Containern erteilt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wirteltorplatz 7

    52349 Düren

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Düren: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorzulegen bei einem "großen" Hund sind: Chipnummer - Nachweis über Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung- Nachweis der Sachkunde (i.d.R. Bescheinigung durch eine/n allgemeine/n Tierarzt/ärztin nach erfolgtem Test) Vorzulegen bei einem "erlaubnispflichtigen" Hund sind: - Chipnummer - Versicherungsnachweis- Nachweise über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes- ein polizeiliches Führungszeugnis - Nachweis der Sachkunde (i.d.R. Bescheinigung durch eine/n amtlichen Tierarzt/ärztin nach erfolgtem Test)

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English