Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Monschau: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundeangelegenheiten für große Hunde (nach dem Landeshundegesetz NRW) Große Hunde: Große Hunde (40 cm/20 kg) müssen nicht nur wegen der Steuerpflicht, sondern auch nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) auch beim Ordnungsamt gemeldet werden. Hunde, die eine Widerristhöhe von 40 cm haben (§ 11 LHundG NRW) oder Hunde, die schwerer als 20 kg sind (§ 11 LHundG NRW). Beispiele: Schäferhund, Labrador, Golden Retriever, Dobermann usw. Voraussetzungen zur Haltung eines großen Hundes: Anzeige der Haltung eines Hundes (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen: Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigenden Stelle oder Vorlage des Jagdscheins Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt) ________________________________________ Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) Gefährliche Hunde bzw. Hunde bestimmter Rassen müssen nicht nur beim Steueramt versteuert werden. Diese Hunde sind nach dem Landeshundegesetz genehmigungspflichtig bzw. es bedarf einer Erlaubnis: Anlage 1 (§ 3 LHundG NRW) Beispiele: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier usw. (Hunde der Anlage 1 dürfen nicht aus dem Ausland eingeführt werden) Anlage 2 (§ 10 LHundG NRW) Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z. B. Rottweiler-Mix). Für diese Hunde gelten besondere Einschränkungen, z. B. eine Erlaubnis des Ordnungsamtes vor der Anschaffung. Solange keine Verhaltensprüfung absolviert wurde, ist das Tier immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen. ________________________________________ Verfahrensablauf Vorgehen Anmeldung (große Hunde etc.) Die Anzeige zur Haltung eines großen Hundes gem. § 11 LHundG oder der Antrag gem. § 4 LHundG NRW kann beim Ordnungsamt mittels Vordruckes schriftlich, per E-Mail oder persönlich eingereicht werden. Vorgehen Anmeldung (Steueramt) Hunde können beim Steueramt online oder telefonisch angemeldet werden. Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden nach der Anmeldung zur Hundesteuer zugesandt. Vorgehen Abmeldung Eine Abmeldung kann online oder gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung erfolgen. Die Hundesteuermarke ist bei der Abmeldung zurückzugeben oder einzusenden. Nach der Abmeldung von der Hundesteuer ergeht ein entlastender Hundesteuerbescheid. Vorgehen Antrag Hundesteuer-Ersatzmarke Grundsätzlich erfolgt die Zusendung einer Hundesteuermarke mit dem ersten Festsetzungsbescheid zur Hundesteuer. Diese Marke gilt, solange der Hund vom Halter im Stadtgebiet gehalten wird. Eine Ersatzmarke kann bei Verlust persönlich oder online beim Steueramt der Stadt Monschau beantragt werden. Downloadbereich Anzeige für große Hunde Antrag auf Erlaubnis Erlaubnis zur Hundehaltung bestimmter Rassen und gefährliche Rassen Hundesteuer Vordruck Einzugsermächtigung

    Online-Dienst

    Hundesteuer (An-/Abmeldung)

    ID: L100002_123435579

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Laufenstraße 84

    52156 Monschau

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Laufenstraße 84

    52156 Monschau

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Monschau: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen zur Haltung eines Großen Hundes: Anzeige der Haltung eines Hundes (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen: Sachkundenachweis durch Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarztes, Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigenden Stelle oder Vorlage des Jagdscheins Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für Personen- und 250.000,00 € für sonstige Schäden Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochipimplantation erfolgt durch den Tierarzt) Voraussetzung zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rassen:Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW (siehe "Downloads") beim zuständigen Ordnungsamt unter Vorlage folgender Unterlagen: Personalausweis Führungszeugnis Nachweis der Mikrochip-Kennzeichnung Versicherungsnachweis Sachkundenachweis des Veterinäramtes der StädteRegion Aachen

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Monschau: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) Hundesteuersatzung der Stadt Monschau Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Monschau: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Halten eines nicht versteuerten oder nicht angezeigten (großen) Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English