Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Haltung von gefährlichen Hunden beziehungsweise Hunden bestimmter Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen bedarf einer Erlaubnis der Ordnungsbehörde. 1) Regelungen für gefährliche Hunde Folgende Rassen gelten als gefährlich:Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt zum Beispiel bei Hunden, die auf Aggression gezüchtet wurden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunden, die unkontrolliert andere Tiere gehetzt haben. Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden. Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Tierhaltung nachgewiesen ist. Neben dem Nachweis des Interesses müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann. Diese weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem nachstehenden Text. Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen gefährlichen Hund führen. 2) Regelungen für bestimmte Rassen Folgende Hunde gelten als Hunde bestimmter Rassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Eine Erlaubnis ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss beim Ordnungsamt gestellt werden. Auch die Haltung mehrerer Tiere muss entsprechend erlaubt werden. Die erlaubten Tiere müssen so untergebracht werden, dass sie artgerecht gehalten werden und ein Ausbruch aus dem eingefriedeten Grundstück ausgeschlossen ist. Die Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die im nachstehenden Text aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerhalb des eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen Hund bestimmter Rasse beaufsichtigen.

    Online-Dienst

    Haltung gefährlicher Hunde / Hunde bestimmter Rassen

    ID: L100002_123751365

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnung und Gewerbe

    Beschreibung

    Sie können uns über die Service Rufnummer 02051/26-2500 oder per E-Mail unter ordnungundgewerbe@velbert.de (Ordnung und Gewerbe) erreichen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sachkundig und zuverlässig sein. Sie müssen immer in der Lage sein, das Tier sicher an der Leine zu halten und zu führen. Darüber hinaus müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes nachzuweisen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Tierärztekammer Nordrhein. Als sachkundig gelten zudem: Tierärztinnen und Tierärzte, Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber, Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen, Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer, Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen, indem ein Führungszeugnis vorgelegt wird. Solche Führungszeugnisse können in jedem Servicebüro der Stadt Velbert beantragt werden. Eintragungen im Führungszeugnis können dazu führen, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Die Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben bei Verurteilungen wegen: eines vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit anderer Personen, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, Trunksucht oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich aber auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Landeshundegesetz NRW (LHund NRW) Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW)

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Jeder Hund ist unabhängig von seiner Klassifizierung beim Steueramt anzumelden. Auf Spielplätzen, Sportplätzen und Schulhöfen gilt nach der Straßenverordnung der Stadt Velbert immer ein Hundeverbot. Hier dürfen Hunde nie mitgenommen werden, weder mit noch ohne Leine. In Wäldern dürfen auch von der Leinenpflicht befreite Hunde bestimmter Rassen außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden. Die Befreiung erstreckt sich also nur auf die offiziellen Wege.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English