Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW) verabschiedet. Es ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen lösen die Bestimmungen der bisherigen Landeshundeverordnung ab. Nachfolgend die wichtigsten Regelungen des Landehundegesetzes im Überblick : AnleinpflichtAlle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen: Fußgängerzonen Haupteinkaufsbereichen in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung in Aufzügen öffentlichen Gebäuden Schulen und Kindergärten Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Diese befinden sich in Langenfeld im Landschaftspark Fuhrkamp-Ost und in der Bogenstraße/Möncherderweg. Eine Maulkorbverpflichtung gilt grundsätzlich nur für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Hiervon kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Für alle anderen Hunde muss seitens der Behörde eine Maulkorbtragepflicht erst ausgesprochen werden, wenn sich ein Tier im Einzelfall als gefährlich erweist. Neben der gesetzlichen Leinepflicht aus dem Landeshundegesetz NRW gilt auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld ein generelles Anleingebot für alle Hunde, selbst wenn nach dem Landeshundegesetz eine Befreiung von der Leinenpflicht gewährt wurde. Dies ergibt sich aus der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Langenfeld vom 28.11.2001. Nach § 10 Abs. 2 der Verordnung sind Hunde auf allen Verkehrsflächen (gleich ob öffentlich oder privat) angeleint zu führen. Dies gilt auch für öffentliche Parkanlagen und den Landschaftspark. Verstöße gegen das Anleingebot werden regelmäßig mit 50,-EUR Verwarnungsgeld geahndet. Wer gegen die Verpflichtung die von Tieren verursachten Verunreinigungen zu entfernen (§ 10 Abs. 1 der Verordnung), verstößt muss ebenfalls mit einem Verwarngeld von 25,-EUR rechnen. Kategorien der Hunderassen Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst. In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) Die Haltung gefährlicher Hunde ist genehmigungspflichtig. Import und Züchtung gefährlicher Hunde sind verboten. Grundsätzlich gilt eine Anlein- und Maulkorbpflicht.Zu den gefährlichen Hunden gehören zunächst nur noch 4 Rassen, bei denen die Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird.Für Hunde anderer Rassen kann die Gefährlichkeit bei konkretem Anlass festgestellt werden. Die Feststellung trifft das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt. Erlaubnispflichtige Haltung von Hunden bestimmter Rassen (§ 10 LHundG) Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden. D.h. die Haltung ist grundsätzlich möglich, steht aber unter Erlaubnisvorbehalt. Alano (neu aufgenommen) American Bulldog (neu aufgenommen) Bullmastiff Dogo Argentino (vorher Liste 1) Fila Brasileiro (vorher Liste 1) Mastiff Mastino Espanol (vorher Liste 1) Mastino Napolitano (vorher Liste 1) Rottweiler Tosa Inu (vorher Liste 1) Anzeigepflichtige Haltung großer Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHG) Die Haltung von großen Hunden, die ausgewachsen höher als 40cm werden oder mehr als 20kg Körpergewicht erreichen, muss der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und gemeldet werden. Dabei sind folgende Belege zu erbringen: Persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde Als Halter eines Hundes nach § 3 und § 10 LHG müssen Sie zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Dies kann auch für die 40/20 Hunde verlangt werden. Ferner müssen sie über die notwendige Sachkunde verfügen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie von unseren Ansprechpartnern. Haftpflichtversicherung Der Halter muss das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweisen. Zentralregister Ein Zentralregister erfasst künftig alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen. Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen Für Hundesteuerstellen ist künftig die Übermittlung von Daten an die Ordnungsbehörde zulässig. Mit der Anmeldung beim Referat Steuern und Abgaben wird das Referat Recht und Ordnung informiert. Dies entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Pflicht 40/20 Hunde anzuzeigen und für Hunde nach § 3 und § 10 LHG eine Erlaubnis zu beantragen. Vielmehr ist ein Verstoß gegen die Anzeige- oder Erlaubnispflicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Weitere Informationen zum Landeshundegesetz und den Gesetzestext finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Recht und Ordnung

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    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz LHG NRW)

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English