Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes, eines Hundes bestimmter Rassen oder eines Hundes, der individuell als gefährlich eingestuft worden ist, benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.

    Beschreibung

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes. 

    Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff Kampfhund verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als "Hunde bestimmter Rassen" gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

    Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen - nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen - eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.

    Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unabhängig von der Größe und dem Gewicht des Hundes ist für folgende Hunderassen und Kreuzungen, in denen diese Rassen enthalten sind, eine Erlaubnis des Veterinäramtes erforderlich: gefährliche Hunde American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Ordnungsbehörde festgestellt wurde Hunde bestimmter Rassen Alano American Bulldog Bullmastiff Dogo Argentino Fila Brasileiro Mastiff Mastino Espanol Mastino Napoletano Rottweiler Tosa Inu Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp (äußeres Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen erfolgt eine Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt des Bergischen Veterinäramtes. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt. Hunderassen, die nicht nach FCI und/oder VdH anerkannt sind, können Kreuzungen mit den o.g. Rassen sein; deshalb sind diese Hunde grundsätzlich zur Rassefeststellung vorzustellen.

    Online-Dienst

    Hundeanmeldung - erlaubnispflichtige Hunde

    ID: L100002_123689557

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    39 Bergisches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorper Straße 26

    42651 Solingen

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder - bei Hunden bestimmter Rassen - einer anerkannten sachverständigen Stelle
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
    • Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
    • Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
    • Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis ist schriftlich (mit dem unterschriebenen Antragsformular) beim Bergischen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu beantragen. Dabei sind folgende Nachweise einzureichen: Nachweis über den Abschluss einer HundehaftpflichtversicherungDie Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personen- und Sachschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen. Bitte reichen Sie eine Kopie der Versicherungspolice, aus der sich auch die Hunderasse ergibt, ein. Der Versicherungsantrag reicht nicht aus. Nachweis über die Kennzeichnung des Hundes mit einem MikrochipNach Implantierung des Chips durch Ihren Tierarzt, erhalten Sie dort eine Bescheinigung mit der entsprechenden 15-stelligen Mikrochipnummer, welche Sie in das Antragsformular eintragen. SachkundenachweisDen Sachkundenachweis erbringen Sie durch die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines Veterinäramtes in NRW, nachdem Sie dort eine Prüfung abgelegt haben. Nachweis der persönlichen ZuverlässigkeitDas hierfür benötigte Führungszeugnis der Belegart "O" beantragen Sie bitte beim Bürgerbüro bzw. Einwohnermeldeamt. Nachweis der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten UnterbringungDiese weisen Sie z. B. durch einen Lageplan, eine Grundrisszeichnung, Fotos o. ä. Ihres Grundstücks nach. Falls Sie Ihren Hund ausschließlich in einer Wohnung halten und ein Entweichen des Hundes über den Balkon oder die Terrasse nicht möglich ist, teilen Sie dies bitte im Antragsformular mit. Nachweis des besonderen privaten oder des öffentlichen Interesses an der Haltung (gilt nur für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW)Ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes liegt in der Regel dann vor, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung übernommen wird. Den entsprechenden Nachweis erbringen Sie bitte über eine Bescheinigung des vermittelnden Tierheims bzw. der tierheimähnlichen Einrichtung. Für den Nachweis des privaten Interesses ist im Einzelfall zu begründen, inwieweit der Hund zur Bewachung Ihres gefährdeten Besitztums unerlässlich ist. Das private Interesse kann nur im Ausnahmefall anerkannt werden.

    Voraussetzungen

    Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:

    • volljährig sein
    • die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
    • sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
    • eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe "erforderliche Unterlagen")
    • und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 4 LHundG NRW (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, 2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt, 3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1), 4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen, 5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und 6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist. (2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    gefährliche Hunde: § 3 Abs. 2 und 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) Hunde bestimmter Rassen: § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) Erlaubnispflicht: § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG - NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach Eingang der Unterlagen wird Ihr Antrag vom zuständigen Sachbearbeiter geprüft. Sollten alle Unterlagen vollständig sein und die Voraussetzungen vorliegen, wird innerhalb von i. d. R. 14 Tagen der Erlaubnisbescheid per Post an Sie versandt.

    Fristen

    Gesetzliche Fristen sind nicht festgelegt. Sobald Sie beabsichtigen, einen gefährlichen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse zu halten, haben Sie in der Regel vorab die Erlaubnis zu beantragen. Wenn der Hund tatsächlich in den Haushalt aufgenommen wird, sollte die Erlaubnis bereits erteilt worden sein. Bei gefährlichen Hunden ist der Nachweis der Sachkunde sowie der Zuverlässigkeit vor Aufnahme des Hundes im Haushalt zu erbringen. Fristen für das Nachreichen von Unterlagen zu einem unvollständigen Antrag variieren je Behörde.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wann muss der erforderliche Antrag zur Haltung eines solchen Hundes gestellt werden? vor Übernahme des Hundes in den Haushalt unverzüglich nach Zuzug des Halters/der Halterin in das Gemeindegebiet unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit (nach Begutachtung des Hundes durch den amtlichen Tierarzt und Feststellung der Gefährlichkeit aufgrund der Rasse oder des Nachweises der Gefährlichkeit durch die amtstierärztliche Begutachtung).

    Bearbeitungsdauer

    Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Diese ist je Behörde unterschiedlich. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    14 Tage bei Vollständigkeit aller Antragsunterlagen und Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen.

    Kosten

    Die Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a. Sie können je nach Aufwand und Einzelfall variieren und lassen sich daher nicht verallgemeinern.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die Halterin / der Halter für einen Hund einer bestimmten Rasse eine Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht beantragt, kann die Verhaltensprüfung auch bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen Sie ein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachweisen. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.

    Hinweise für Solingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wann ist der Halter/die Halterin unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes? Personen besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstand gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Ferner besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen haben, oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des BGB sind, trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

    Weitere Informationen

    LHundG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2820041209115743048 AVerwGebO NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820031106093134318

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    gefährlicher Hund/ gefährliche Hunde, Kampfhund/e, Halten von Hunden, Anleinpflicht, Hundesteuermarken, Großer Hund/ große Hunde, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Listenhund/e, Leinenpflicht für Hunde, Leinenzwang für Hunde, Rassenhund/e, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English